Rat erklärt Bürgerbegehren zu den verkehrspolitischen Leitlinien für unzulässig

Entscheidung im Rat der Stadt Essen

16.09.2026

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Der Rat erklärt das Bürgerbegehren für unzulässig.
  • Damit gibt es keinen Bürgerentscheid über die Aufhebung der verkehrspolitischen Leitlinien.
  • Grund für die Unzulässigkeit ist die Fragestellung, die nicht eindeutig genug formuliert ist.

Der Rat der Stadt Essen hat das Bürgerbegehren zu den verkehrspolitischen Leitlinien für unzulässig erklärt. Das hat der Rat in seiner heutigen (16.09.) Sitzung entschieden.

Das Bürgerbegehren hatte folgende Frage zum Gegenstand: "Sind Sie dafür, dass der Ratsbeschluss vom 25.03.2026 zu den verkehrspolitischen Leitlinien aufgehoben wird?" Der genannte Ratsbeschluss umfasst die Entwicklung der verkehrspolitischen Leitlinien der Stadt Essen. Damit wurden Handlungsrahmen und Ziele für die zukünftige Planung, den Bau, den Betrieb und die Steuerung der Mobilität in Essen festgelegt.

Was ist ein Bürgerbegehren?

Mit einem Bürgerbegehren können Bürger*innen beantragen, dass sie anstelle des Rates selbst über eine Angelegenheit der Stadt entscheiden. Damit kann entweder eine Entscheidung des Rates durch einen Bürgerentscheid aufgehoben werden oder eine eigene, neue Angelegenheit zur Abstimmung gestellt werden. Der Rat prüft, ob ein Bürgerbegehren die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Ist das Bürgerbegehren zulässig und der Rat tritt ihm nicht bei, kommt es zu einem Bürgerentscheid .

Wurden die formalen Voraussetzungen erfüllt?

Das Bürgerbegehren wurde fristgerecht eingereicht. Auch die notwendige Zahl an 12.954 gültigen Unterschriften wurde erreicht. Die Stadt hat nicht alle Unterschriften überprüft. Von geprüften 14.861 Unterschriften waren 13.629 gültig. Das Bürgerbegehren erfüllt damit die formalen Voraussetzungen.

Warum ist das Bürgerbegehren trotzdem unzulässig?

Die Fragestellung ist nach Auffassung des Rates nicht ausreichend bestimmt. Bei einem Bürgerentscheid können die Bürger*innen nur mit "Ja" oder "Nein" abstimmen. Deshalb muss die Frage eindeutig formuliert sein. Die Abstimmenden müssen allein anhand der Fragestellung erkennen können, für oder gegen was sie ihre Stimme abgeben. Es darf keine offene Auslegungsfrage geben.

Was ist das Problem mit der Fragestellung?

Die Frage verlangt eine Entscheidung darüber, den Ratsbeschluss vom 25. März 2026 aufzuheben oder nicht. Nach Auffassung des Rates enthält dieser Ratsbeschluss zwar Handlungsrahmen und Ziele, jedoch keine hinreichend konkrete einzelne Sachentscheidung, die durch einen Bürgerentscheid unmittelbar rückgängig gemacht werden könnte. Die Begründung des Bürgerbegehrens kann diesen Mangel nicht beheben. Sie darf nicht dazu dienen, eine unklare Fragestellung auszulegen.

Was bedeutet das für das Bürgerbegehren?

Der Rat hat deshalb festgestellt, dass das Bürgerbegehren nach § 26 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) unzulässig ist. Damit kommt es nicht zu einem Bürgerentscheid über die Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 25. März 2026. Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens können gegen die Entscheidung des Rates Klage erheben.

Weitere Informationen finden Interessierte im Vorgang 1258/2026/OB .

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