Waldbetretung und Sicherheit

Denken Sie an Ihre Sicherheit beim Waldbesuch! Was sind „waldtypische Gefahren“?

Anders als an öffentlichen Straßen gibt es im Wald keine umfassende Verkehrssicherungspflicht für Bäume. Dies gilt für sogenannte „waldtypische Gefahren“, die von lebenden und toten Bäumen, dem Aufwuchs oder dem natürlichen Baumbestand ausgehen. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr! Es liegt in der eigenen Verantwortung, beim Waldbesuch selbst auf mögliche Gefahrenquellen wie zum Beispiel herabfallende Äste, Totholz oder umstürzende Bäume zu achten.

Diese Regelung gilt bundesweit für alle Wälder, unabhängig von den Waldbesitzarten.

Habitatbaum mit Totholz im Wald

Waldexkursionen bei Sturm und starkem Wind?

„Bei Sturm ist der Aufenthalt im Wald lebensgefährlich und es ist ein fataler Irrtum darauf zu vertrauen, noch weglaufen zu können, wenn das Krachen zu hören ist." …

"Bei Beaufort-Grad 6 „starker Wind“ ist eine Windgeschwindigkeit von 10,8 bis 13,8 m/S zu verzeichnen, so dass starke Äste schwanken. Bei dieser Windgeschwindigkeit ist es im Wald gefährlich, da Bäume umstürzen oder Äste herabfallen können. Darum müssen Waldaktionen ab Windstärke 6 abgesagt bzw. abgebrochen werden.“

Quelle
HEIN, G.: Umgang mit Angst vor Gefahren in der Waldpädagogik. NUA 79/2020, S.4.
Link zur Download-Seite: NUA 79/2020

Würdigung

Aus § 823 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen hat, um Dritte vor Schäden zu bewahren. Es besteht insoweit eine Verkehrssicherungspflicht.

Bezogen auf Waldbesitzer und die mit Bäumen verbundenen Gefahren gilt die Verkehrssicherungspflicht nicht uneingeschränkt. Eine umfassende Verkehrssicherungspflicht besteht für Bäume an öffentlichen Straßen, nicht jedoch an Waldwegen. Dies gilt auch dann, wenn die Waldwege besonders hoch frequentiert sind (Vgl. BGH, Urteil vom 02. Oktober 2012 – VI ZR 311/11 –, BGHZ 195, 30-42).

Wer den Wald besucht ist lediglich vor atypischen Gefahren zu schützen. Atypisch sind solche Gefahren, mit deren Auftreten er gerade nicht rechnen muss. Sie ergeben sich nicht aus der Natur selbst, sondern aus künstlich geschaffenen Einrichtungen.

Waldtypische Gefahren sind hingegen solche, die von lebenden und toten Bäumen, Aufwuchs oder dem natürlichen Bodenbestand ausgehen.

Das Betreten des Waldes erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 LFoG NRW auf eigene Gefahr. Für Schadensfälle, die durch waldtypische Gefahren verursacht werden, besteht grundsätzlich keine Haftung. Es obliegt vielmehr denjenigen, die den Wald besuchen, selbst, auf mögliche Gefahrenquellen zu achten und diese zu meiden.

Der Verkehrssicherungspflicht für Bäume an öffentlichen Straßen und Wegen, die keine Waldwege sind, genügt die äußere Sichtkontrolle. Eine eingehende Überprüfung ist nur dann erforderlich, wenn hierbei Auffälligkeiten festgestellt werden. Gefahren lassen sich so nicht gänzlich ausschließen. Realisiert sich die Gefahr in einem schädigenden Ereignis, führt dies aber nicht zu der Annahme einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn es im Rahmen der Kontrolle keine äußerlichen Anzeichen für die Gefahr gegeben hat.

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