Fahrerlaubnisklassen ab 19.01.2013

Aufgrund der Umsetzung der 3. EU-Richtlinie über den Führerschein (Richtlinie 2006/126/EG) traten ab dem 19.01.2013 für neu erteilte Fahrerlaubnisklassen (z.B. bei Ersterteilung, Erweiterung und Neuerteilung) bzw. neu ausgestellte Führerscheine (z.B. wegen Verlust, Verlängerung oder Umtausch) Änderungen ein.

Überblick über die wichtigsten Änderungen:

  • Befristung der Führerscheine:
    Die Gültigkeitsdauer aller neu ausgestellten Führerscheine wird ab dem 19.01.2013 auf 15 Jahre befristet.
    Die Verlängerung des Führerscheindokuments nach diesem Zeitraum erfolgt nach aktuellem Rechtsstand ohne Vorlage von Eignungsnachweisen (z.B. Sehtest oder ärztliche Bescheinigung).
    (siehe nebenstehender Link befristeter Kartenführerschein)
  • Zuordnung von 3- und 4-rädrigen Kraftfahrzeugen zu den Fahrerlaubnisklassen:
    3-rädrige Kraftfahrzeuge (z.B. Trikes), die bisher mit Fahrerlaubnissen der Klasse B (ALT 3) geführt werden konnten und ab dem 19.01.2013 in die Motorrad-Klassen (AM, A1, A2 und A) fallen, können auch weiterhin mit Fahrerlaubnissen der Klasse B (ALT: Klasse 3) geführt werden (Besitzstand).
    Für das Führen von leichten 4-rädrige Kraftfahrzeugen (z.B. Quads) benötigt man ab dem 19.01.2013 eine Motorradklasse.
    Die Fahrerlaubnisprüfungen für diese Fahrzeuge werden zukünftig auf Zweirädern abgelegt.
  • Neue Fahrerlaubnisklasse AM:
    Die Klasse AM ist neu und ersetzt die bisherigen Klassen M (Kleinkrafträder) und S (3-rädrige Kleinkrafträder und 4-rädrige Leichtkraftfahrzeuge).
    Sie umfasst nun Kleinkrafträder (bis 45 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit) sowie 3- und 4-rädrige Fahrzeuge bis 45 km/h und einem Hubraum bis zu 50 cm³.
    Das Mindestalter zum Führen dieser Fahrzeuge beträgt 16 Jahre.
    (siehe nebenstehender Link FE-Klassen)
  • Neue Definition der Fahrerlaubnisklasse A1:
    Ergänzung der bisherigen Definition ab 2013 um das Verhältnis von Leistung zu Gewicht von höchstens 0,1 kW/kg.
    Durch Wegfall der nationalen Stufenregelung bei der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bis zum 18. Lebensjahr können jetzt auch 16-Jährige schneller als 80 km/h fahren.
    (siehe nebenstehender Link FE-Klassen)
  • Neue Fahrerlaubnisklasse A2:
    Bisherige Klasse A (beschränkt) wird ab 2013 zur Fahrerlaubnisklasse A2. Diese umfasst Krafträder bis zu einer Motorleistung von 35 kW und einem Verhältnis von Leistung zu Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg.
    Inhaber der Klasse A (beschränkt) können auch nach dem 19.01.2013 Krafträder der neuen Klasse A2 führen und nach Ablauf von zwei Jahren (nach Erteilung) Kraftfahrzeuge der Klasse A führen ohne die ab dem 19.01.2013 hierzu erforderliche Prüfung abzulegen.
    (siehe nebenstehender Link FE-Klassen)
  • Neuregelung des stufenweisen Aufstiegs bei den Motorradklassen:
    Für den stufenweisen Aufstieg (A1 auf A2; A2 auf A) ist zukünftig nach Ablauf von mindestens zwei Jahren nur eine praktische Prüfung notwendig.
    Auch Inhaber/innen einer bis zum 31. März 1980 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (1b bzw. A1) müssen nur eine praktische Prüfung ablegen. Eine Ausbildung (Pflichtstunden) ist nicht erforderlich.
  • Klasse A:
    Das Mindestalter für den Direkteinstieg wurde auf 24 Jahre gesenkt. Die Klasse A umfasst nunmehr auch dreirädrige Kraftfahrzeuge (z.B. Trikes) mit mehr als 15 kW (bis 19. 01.2013 - Klasse B).
  • Neue Anhängerregelung PKW:
    • Inhaber*innen der Klasse B dürfen wie bisher einen Anhänger mit bis zu 750 kg zulässiger Gesamtmasse mitführen.
      Anhänger mit mehr als 750 kg Masse dürfen mitgeführt werden, sofern die Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.
    • Um eine Fahrzeugkombination mit einer Gesamtmasse von über 3.500 kg und unter 4.250 kg mitführen zu dürfen, ist ab 2013 eine Fahrerschulung zu absolvieren. Auf dem Führerscheindokument wird diese Befugnis durch den Eintrag der Schlüsselzahl 96 kenntlich gemacht.
    • Bei der Klasse BE ist die zulässige Gesamtmasse des Anhängers künftig auf 3.500 kg beschränkt.
      Für Anhänger von mehr als 3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist folglich eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.
  • Neue Anhängerregelung LKW:
    • Analog zu der Änderung bei der Klasse B sind künftig bei der Klasse C1E Kombinationen zulässig, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht übersteigt, zulässig.
      Das Verhältnis von der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der Leermasse des Zugfahrzeugs spielt ab 2013 keine Rolle mehr.
  • Definition der Fahrerlaubnisklassen D und D1:
    Hier ist ab 2013 nicht mehr die Zahl der Sitzplätze aufgeführt, sondern die Anzahl der Personen, auf welche das Fahrzeug ausgelegt und gebaut ist (D1 16 Personen, außer dem Fahrer*in).
    Zudem wird die Klasse D1 auf Fahrzeuge der Länger von höchstens 8 Metern begrenzt.

HINWEIS:
Alle alten, deutschen Führerscheine (grau, rosa und vor 19.01.2013 ausgeteilte Kartenführerscheine) sind weiterhin mindestens in bisherigem Umfang gültig!
Ein Umtausch muss lediglich bis 19.01.2033 erfolgen.
(siehe nebenstehender Link befristeter Kartenführerschein)

Weitere aktuelle Informationen zu den geplanten Änderungen erhalten Sie auf den Seiten des BMWS.(siehe nebenstehenden Link)

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