Erschließungsbeiträge werden nach dem Baugesetzbuch (BauGB) für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhoben.
Erschließungsbeiträge werden nach dem Baugesetzbuch (BauGB) für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhoben.
In den §§ 123 und folgende schreibt das BauGB vor, dass die Kosten der erstmaligen Herstellung einer Straße zu 90 % von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke getragen werden müssen (einmaliger Erschließungsbeitrag).
Der Gesetzgeber rechtfertigt dies mit dem besonderen Erschließungsvorteil des Anliegers. Der Beitrag wird für jede Straße nur einmal erhoben. Weitere Bestimmungen sind in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Essen festgelegt.
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