Bauen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes

§ 30 und § 31 Baugesetzbuch (BauGB)

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn es seinen Festsetzungen nicht widerspricht. Die Festsetzungen sind nur unter Anwendung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) verständlich. Hier sind die unterschiedlichen Baugebiete, die Bauweisen und die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung genau beschrieben.

Falls ein Vorhaben von den Festsetzungen abweicht, ist es eventuell trotzdem zulässig, wenn von den jeweiligen Festsetzungen befreit werden kann. Befreiungen sind nur möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern,
2. oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist,
3. oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht    beabsichtigten Härte führen würde,
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Gerne beraten wir Sie über Bebauungsmöglichkeiten in den Plangebieten.
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