Wohnungsaufsicht

Überprüfung von Wohngebäuden, Wohnungen und Wohnräumen, wenn das Wohnen durch erhebliche Mängel stark beeinträchtigt ist

Mieter von Wohnraum, öffentlich gefördert und frei finanziert, können sich an die Wohnungsaufsicht wenden, wenn die von ihnen angemietete Wohnung oder das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, schwerwiegende Mängel aufweist.

Solche Mängel sind z.B. Undichtigkeiten an Dächern, Wänden und Decken, Feuchtigkeit, defekte Heizungen, nicht ordnungsgemäß zu nutzende Grundausstattungen, also Toiletten oder Bäder, beschädigte Fenster oder Eingangstüren.

Der/die Mieter*in muss jedoch zuvor vergeblich den/die Haus-, bzw. Wohnungseigentümer*in über die Mängel informiert haben und den Mietvertrag zum Nachweis des Mietverhältnisses vorlegen.

Die Wohnungsaufsicht prüft des Weiteren sogenannte Problemimmobilien und Überbelegungen von Wohnungen.

Rechtsgrundlage ist das Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG).

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