Bekämpfung der Schwarzarbeit - Leiharbeit

Leiharbeit liegt dann vor, wenn Arbeitskräfte über eine vermittelnde Firma für Arbeitsleistungen einer dritten Person zur Verfügung gestellt werden. Eine solche leihweise Überlassung von Arbeitskräften ist nur dann zulässig, wenn von der zuständigen Arbeitsagentur eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ausgestellt wurde.

Im Falle einer leihweisen Überlassung von Arbeitskräften ohne Vorliegen einer entsprechenden Erlaubnis macht sich unter Umständen nicht nur der Vermittler, sondern eventuell auch der Auftraggeber strafbar. Zur Absicherung sollte daher in Dienstleistungsverträgen und anderen schriftlichen Vereinbarungen immer die Frage einer möglichen Tätigkeit von Leiharbeitnehmern geregelt sein.

Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der Arbeitsagentur.

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