Bestattungswesen

Bestattungsfristen

Bestattungen dürfen frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, der nicht die Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. Die Verwaltungsgebühr für diese Genehmigung beträgt 25 Euro.

Jeder Verstorbene muss innerhalb von zehn Tagen nach dem Tode erdbestattet oder eingeäschert werden. Die Frist bemisst sich nach Wochentagen, wobei es unerheblich ist, ob innerhalb der Frist Tage (Wochenende, Feiertage) liegen, an denen keine Bestattungen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen.

Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag von hinterbliebenen Personen oder deren Beauftragten sowie im öffentlichen Interesse diese Fristen verlängern.

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