Inhalt der Fischerprüfung

Der Inhalt der Fischerprüfung wird in Nordrhein-Westfalen in der Verordnung über die Fischerprüfung vom 26. November 1997 festgelegt. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Teil mit schriftlichen Fragen und einem praktischen Teil.

Theoeretischer Teil

Im theoretischen Teil werden Fragebögen ausgeteilt. Aus 360 möglichen Fragen werden 60 Fragen aus sechs verschiedenen Prüfungsgebieten gestellt; jeweils 10 aus den einzelnen Prüfungsgebieten. Die schriftlichen Fragen erstrecken sich auf folgende Gebiete:

  • Allgemeine Fischkunde
  • Spezielle Fischkunde
  • Gewässerkunde und Fischhege
  • Natur- und Tierschutz
  • Gerätekunde
  • Gesetzeskunde

Die Prüfung darf insgesamt nur für bestanden erklärt werden, wenn mindestens fünfundvierzig Fragen - davon mindestens sechs aus den jeweiligen Prüfungsgebieten - richtig beantwortet wurden. Wenn diese Anforderungen nicht erreicht werden, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden und der Prüfling wird von der weiteren Teilnahme (praktische Prüfung) an der Prüfung ausgeschlossen.

Praktischer Teil

Fischtafeln

Aus 49 verdeckten Fischtafeln sind nach dem Zufallsprinzip 6 Karten auszuwählen. Von den sechs Karten müssen mindestens vier Fische mit Namen benannt werden können. Wenn weniger als vier benannt werden, ist die praktische Prüfung nicht bestanden. Folgende Fische sind auf den Karten abgebildet:

Bachforelle, Meerforelle, Lachs, Regenbogenforelle, Bachsaibling, Äsche, Hecht, Aal, Zährte, Rotauge, Moderlieschen, Hasel, Döbel, Aland, Schneider, Elritze, Rotfeder, Schleie, Nase, Gründling, Barbe, Ukelei, Güster, Brasse, Maifisch, Bitterling, Karausche, Giebel, Wildkarpfen, Schmerle, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Wels, Kessler-Grundel, Quappe, Flussbarsch, Zander, Kaulbarsch, Groppe, Dreistachlinger Stichling, Zwergstichling, Bach-/Flussneunauge, Rapfen, Makrele, Flunder, Kabeljau (Dorsch), Nordseeschnäpel, Edelkrebs, Amerikanischer Krebs.

Ruten

Es wird durch den Prüfungsausschuss eine Aufgabe gestellt, eine bestimmte Rute für den Fang einer Fischart mit dem notwendigen Zubehör waidgerecht zusammenzubauen (zusammenzustellen) und das notwendige Zubehör hinzuzufügen.

Folgende Ruten sind möglich:

  • beringte leichte Rute zum Fang von Rotaugen, Rotfedern und Brassen
  • Feederrute zum Fang von Rotaugen, Rotfedern und Brassen
  • Rute zum Fang von Karpfen
  • Grundrute zum Fang von Aalen
  • Spinnrute zum Fang von Hechten
  • Spinnrute zum Fang von Barschen
  • Fliegenrute zum Fang von Forellen (Trockenfischen)
  • Fliegenrute zum Fang von Forellen (Nassfischen)
  • Angelrute zum Fang von Dorschen
  • Brandungsrute zum Fang von Plattfischen

Die zusammengestellte Rute wird nach einem Punktsystem bewertet, es müssen von 28  möglichen Punkten mindestens 25 Punkte erreicht werden. Sollte die Mindestpunktzahl nicht erreicht werden, ist die praktische Prüfung nicht bestanden.

Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er hierüber ein Prüfungszeugnis. Wenn die Prüfung für nicht bestanden erklärt wurde, weil der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden wurde, braucht in einem neuen Prüfungsverfahren auch nur der praktische Teil der Prüfung wiederholt werden.

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