Einzelhandelsgeschäfte (Verkaufsstellen) dürfen montags bis samstags ganztägig, also von Montag 00.00 Uhr bis Samstag 24.00 Uhr geöffnet sein. Die Ladenöffnungszeiten gelten auch für den Straßenverkauf (Reisegewerbe).
Einzelhandelsgeschäfte (Verkaufsstellen) dürfen montags bis samstags ganztägig, also von Montag 00.00 Uhr bis Samstag 24.00 Uhr geöffnet sein. Die Ladenöffnungszeiten gelten auch für den Straßenverkauf (Reisegewerbe).
An allen Sonn- und Feiertagen sind Einzelhandelsgeschäfte geschlossen zu halten, sofern nicht eine Ausnahmeregelung besteht.
Für den 1. Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag und Pfingstsonntag gibt es keine Ausnahmeregelung.
Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen
besteht, dürfen an Sonn- und Feiertagen fünf Stunden geöffnet sein.
Die vom Inhaber selbst festzulegenden Öffnungszeiten sind in einem gut sichtbaren Aushang bekanntzumachen.
Sofern der 24. Dezember auf einen Werktag fällt (montags bis samstags), dürfen Verkaufsstellen bis 14.00 Uhr geöffnet sein.
Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen
In der Zeit von 10.00 bis 14.00 Uhr geöffnet sein.
Für Betriebe mit anderen als in 1. und 2. genannten Warengruppen gibt es keine Möglichkeit, eine einzelne Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsverkaufsverbot zu erhalten.
Stadtteilbezogen werden aber vom Rat der Stadt jedes Jahr zusätzlich verkaufsoffene Sonntage frei gegeben. An diesen Sonntagen dürfen alle Einzelhandelsgeschäfte innerhalb einer festgelegten Zeit geöffnet bleiben, die im jeweiligen Geltungsbereich liegen. Über die örtlichen Werbegemeinschaften und Stadtteilvereine können hierzu bis zum 01. Oktober eines jeden Jahres Terminvorschläge für das kommende Jahr eingereicht werden. Die erlaubten Zeiten und Bereiche werden rechtzeitig bekannt gegeben.