Nichtraucherschutz

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 29. November 2012 das "Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW - NiSchG NRW)" verabschiedet. Mit der Novellierung des ersten Nichtraucherschutzgesetzes aus dem Jahr 2008 ist eine Verschärfung der gesetzlichen Regelungen eingetreten.

Ziel des Gesetzes ist der wirksame Schutz von Bürgerinnen und Bürgern vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen in der Öffentlichkeit. Dabei sind gesundheitlich anfällige Personengruppen wie Kinder, Jugendliche oder chronisch kranke Menschen besonders zu schützen.

Mit dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes NRW zum 01.05.2013 gilt in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens ein striktes Rauchverbot.

Dieses Rauchverbot differenziert im Übrigen nicht hinsichtlich des Konsums bestimmter Produktgruppen. Entsprechend gilt nicht nur der Konsum von Zigaretten oder anderen Tabakwaren als Rauchen im Sinne der gesetzlichen Regelung, sondern auch elektrische Zigaretten, Shisha-Pfeifen oder Kräuterzigaretten werden erfasst. Diese Produkte dürfen in Bereichen, in denen der gesetzliche Nichtraucherschutz besteht, ebenfalls nicht konsumiert werden.

Welche Auswirkungen haben die Neuregelungen des Rauchverbots?

Privater Bereich

Im privaten Bereich greifen die Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes NRW nicht. Hier muss jeder in eigener Verantwortung für sich und sein Umfeld handeln.

Unter freiem Himmel

Unter freiem Himmel besteht kein Rauchverbot. Der Eigentümer einer freien Fläche kann aber jederzeit aus eigener Veranlassung Regeln über die Nutzung aufstellen.

Auf das besondere Verbot, im öffentlichen Raum Tabaksreste, z.B. Zigarettenkippen wegzuwerfen, sei an dieser Stelle gesondert hingewiesen.

Gaststätten

Für Gaststätten gilt unabhängig von der Betriebsart, Größe, Anzahl der Räume der Grundsatz, dass in geschlossenen Räumen das Rauchen verboten ist. Auch abgeschlossene Räume, in denen bisher das Rauchen gestattet war, sind nicht mehr zulässig.

Biergärten und sonstige nichtüberdachte Bereiche von Gaststätten gelten nicht als geschlossene Räume. Die Ansammlung einer größeren rauchenden Personenzahl kann aber infolge baulicher Gegebenheiten zu unzulässigen Belästigungen für andere Personen und damit zu indirekten ordnungsbehördlichen Maßnahmen führen.

Spezielle Fälle für Gaststätten

Rauchergaststätte

Die Möglichkeit, eine sogenannte Rauchergaststätte mit einer Gastfläche unter 75 qm einzurichten (ehemalige Eckkneipenregelung) ist nicht mehr gegeben.

Raucherclub

Ebenso sind sogenannte Raucherclubs nicht mehr zulässig.

Private Feiern in Gaststätten

Auch bei sogenannten geschlossenen Gesellschaften wie z.B. Betriebs- oder Vereinsfeiern und ähnlichen Veranstaltungen gilt konsequent der Nichtraucherschutz.

Bei privaten Feiern in Gaststätten gilt also ebenfalls ein uneingeschränktes Rauchverbot. Eine Ausnahme kann nur dann bestehen, wenn:

  • ein Gebäude oder ein geschlossener Raum für eine private Veranstaltung genutzt wird,
  • die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient,
  • die Feier geplant ist und in diesem Sinne nicht spontan stattfindet,
  • es sich nicht um eine regelmäßig stattfindende Veranstaltung (wie z.B. Skatrunden, Kegelclub-Treffen) handelt,
  • der Zweck der Zusammenkunft nicht primär im gemeinsamen Rauchen liegt,
  • die Gastgeberin oder der Gastgeber jeden Gast persönlich eingeladen hat, also nur bestimmte Personen im Rahmen einer privaten Veranstaltung (z.B. einer Familienfeier) bewirtet werden,
  • die Gastgeberin oder der Gastgeber die gesamten Bewirtungskosten übernimmt und
  • andere Personen als geladene Gäste keinen Zutritt haben (die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen).

Brauchtumsveranstaltungen

Auch für vorübergehend aufgestellte Festzelte, regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen oder Brauchtumsveranstaltungen, wie Karnevalsfeiern und Schützenfeste gilt das strikte Rauchverbot.

Freizeiteinrichtungen

Das strikte Rauchverbot gilt auch für Freizeiteinrichtungen wie Kinos, Konzertsäle, Spielhallen und Spielbanken, Internetcafés, Diskotheken, Vereinsheime von Sportvereinen oder Kleingartenvereinen.

Sonstige Fälle

Das Rauchverbot gilt außerdem in

1. öffentlichen Einrichtungen,

2. Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,

3. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen,

4. Sporteinrichtungen,

5. Kultur- und Freizeiteinrichtungen,

6. Flughäfen,

7. öffentlich zugängliche Laufflächen in Einkaufszentren und Einkaufspassagen,

8 Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs (z.B. in Bussen und Taxen),

9. auf ausgewiesenen Kinderspielplätzen.

Nur in den Einrichtungen der Ziffern 1, 2, 3 und 6 besteht die Möglichkeit, abgeschlossene Raucherräume einzurichten. Als Voraussetzung dafür gilt, dass eine ausreichende Anzahl an Räumen zur Verfügung steht, die Raucherräume auch ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden und Personen unter 18 Jahren der Zutritt verboten ist.

Es besteht für den Betreiber einer Einrichtung keine Verpflichtung, einen Raucherraum einzurichten, auch wenn die Möglichkeit dazu bestehen würde.

Verantwortliche Personen

Verantwortlich für die Einhaltung der Rauchverbote sind die mit der Leitung der Einrichtung betrauten Personen oder der Betreiber oder die Betreiberin der Gaststätte oder Spielhalle. Bei juristischen Personen sind ihre handelnden Organe verantwortlich.

Sofern das Rauchverbot durch Gäste und Nutzer der Einrichtung nicht eingehalten wird, müssen die Verantwortlichen geeignete Maßnahmen zur Unterbindung der Verbotsverletzung ergreifen.

Kennzeichnung

Orte, für die ein Rauchverbot besteht, sind im Eingangsbereich deutlich sichtbar mit dem Warnzeichen „Rauchen verboten“ nach DIN 4844 kenntlich zu machen.

Folgen bei Missachtung der Regelungen des Nichtraucherschutzes

Ordnungswidrig handelt, wer entgegen dem Rauchverbot raucht.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € geahndet werden.

Ordnungswidrig handelt auch, wer als Verantwortlicher die Kennzeichnungspflicht nicht erfüllt oder nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung eines Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,-- € geahndet werden.

Ansprechpartner

Ansprechpartner für Detailfragen finden Sie unter den nachstehenden Kontaktangaben.

Grundsätzlich ist der Immissionsschutz zuständig; für die Teilbereiche Gaststätten und Spielhallen kontaktieren Sie bitte die speziellen Sachgebiete.

Bezirk 1 (Altenessen-Nord, Altenessen-Süd, Frillendorf, Karnap, Stoppenberg)

Herr Plaß

Bezirk 2 (Rüttenscheid, Südostviertel, Stadtkern, Haarzopf, Huttrop, Westviertel)

Herr Kuhlmann

Bezirk 3 (Altendorf, Bergeborbeck, Bochold, Borbeck, Gerschede, Vogelheim)

Frau Thal

Bezirk 4 (Freisenbruch, Horst, Kray, Steele, Leithe, Bergerhausen, Überruhr, Burgaltendorf, Nordviertel, Ostviertel und Rellinghausen)

Herr Meister

Bezirk 5 (Fischlaken, Fulerum, Frohnhausen, Holsterhausen, Kettwig, Heisingen, Bredeney, Katernberg, Heidhausen, Stadtwald)

Herr Gödeke

Gaststätten- und Spielrecht (Stadtkern, West-, Nord-, Ostviertel, Altenessen, Frillendorf, Karnap, Katernberg, Kray, Leithe, Schonnebeck, Stoppenberg)

Herr Lierse

Gaststätten-/Gewerbeangelegenheiten(Süd-, Südostviertel, Bergerhausen, Burgaltendorf, Byfang, Fischlaken, Freisenbruch, Heisingen, Heidhausen, Horst, Huttrop, Kettwig, Kupferdreh, Rellinghausen, Rüttenscheid, Stadtwald, Steele, Überruhr, Werden)

Frau Schott

Gaststätten- und Gewerbeangelegenheiten (Altendorf, Bedingrade, Bergeborbeck, Bochold, Borbeck, Bredeney, Dellwig, Frintrop, Frohnhausen, Fulerum, Gerschede, Haarzopf, Holsterhausen, Margarethenhöhe, Schönebeck, Schuir, Vogelheim)

Frau Plauk

Bezirk 1 (Altenessen-Nord, Altenessen-Süd, Frillendorf, Karnap, Stoppenberg)

Herr Plaß

Bezirk 2 (Rüttenscheid, Südostviertel, Stadtkern, Haarzopf, Huttrop, Westviertel)

Herr Kuhlmann

Bezirk 3 (Altendorf, Bergeborbeck, Bochold, Borbeck, Gerschede, Vogelheim)

Frau Thal

Bezirk 4 (Freisenbruch, Horst, Kray, Steele, Leithe, Bergerhausen, Überruhr, Burgaltendorf, Nordviertel, Ostviertel und Rellinghausen)

Herr Meister

Bezirk 5 (Fischlaken, Fulerum, Frohnhausen, Holsterhausen, Kettwig, Heisingen, Bredeney, Katernberg, Heidhausen, Stadtwald)

Herr Gödeke

Gaststätten- und Spielrecht (Stadtkern, West-, Nord-, Ostviertel, Altenessen, Frillendorf, Karnap, Katernberg, Kray, Leithe, Schonnebeck, Stoppenberg)

Herr Lierse

Gaststätten-/Gewerbeangelegenheiten(Süd-, Südostviertel, Bergerhausen, Burgaltendorf, Byfang, Fischlaken, Freisenbruch, Heisingen, Heidhausen, Horst, Huttrop, Kettwig, Kupferdreh, Rellinghausen, Rüttenscheid, Stadtwald, Steele, Überruhr, Werden)

Frau Schott

Gaststätten- und Gewerbeangelegenheiten (Altendorf, Bedingrade, Bergeborbeck, Bochold, Borbeck, Bredeney, Dellwig, Frintrop, Frohnhausen, Fulerum, Gerschede, Haarzopf, Holsterhausen, Margarethenhöhe, Schönebeck, Schuir, Vogelheim)

Frau Plauk
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