Spieltische oder andere Spiele nach § 33 d Gewerbeordnung sind Abarten der in Spielbanken aufgestellten Gerätschaften (Roulette, Baccarat, etc.).Es handelt sich aber trotz der Ähnlichkeiten um Geschicklichkeitsspiele, da die Spieler gute Chancen haben, den Spielausgang vorherzusagen.
Sie dürfen nur betrieben werden, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt des
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Ihre Aufstellung ist nur in Spielhallen und Spielcasinos nach entsprechender Erlaubniserteilung zulässig. Diese Erlaubnisse können formlos beantragt werden. Die Antragsprüfung ist gebührenpflichtig.