Kurzübersicht zu den Feiertagen

Allgemeine Regelung

An allen Sonn- und Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten, die die äußere Ruhe des Tages stören können, sofern sie nicht besonders erlaubt sind.

Während der Hauptzeit des Gottesdienstes (6.00 Uhr bis 11.00 Uhr) sind zusätzlich verboten:

  • öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge,
  • der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen,
  • Märkte,
  • größere sportliche Veranstaltungen,
  • öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen und sonstige Veranstaltungen, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird

Den Sonntagen rechtlich gleichgestellte Feiertage mit den oben aufgeführten Einschränkungen aber ohne besondere Regelungen sind:

  • Neujahr
  • Ostermontag
  • Maifeiertag (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
  • 1. Weihnachtstag
  • 2. Weihnachtstag.

Besondere Regelungen

An einigen Feier- und Gedenktagen (Stille Feiertage) sind zusätzlich zu den Sonntagsregelungen die nachstehend aufgelisteten Aktivitäten verboten:

Gründonnerstag

ab 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr

  • Tanzdarbietungen und Tanzveranstaltungen

Karfreitag

ab 00.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages (Karsamstag)

  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen mit Ausnahme der Großmärkte, die bis zum nächsten Tag 03.00 Uhr verboten sind
  • sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen
  • Zirkusveranstaltungen
  • Volksfeste
  • der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden
  • der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
  • die gewerbliche Annahme von Wetten
  • musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb
  • alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz
  • alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen
  • Vorführungen von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind

während der Hauptgottesdienstzeiten (06.00 Uhr bis 11.00 Uhr) sind zusätzlich verboten

  • Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art - auch solche ernsten Charakters

Allerheiligen (1. November)

ab 05.00 Uhr bis 18.00 Uhr

  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
  • sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen
  • Zirkusveranstaltungen
  • Volksfeste
  • der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden
  • der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
  • die gewerbliche Annahme von Wetten
  • musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb
  • alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz

Volkstrauertag

ab 05.00 Uhr bis 13.00 Uhr

  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
  • sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen
  • Zirkusveranstaltungen
  • Volksfeste
  • der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden
  • der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
  • die gewerbliche Annahme von Wetten

ab 05.00 Uhr bis 18.00 Uhr

  • musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb
  • alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz

Totensonntag

ab 05.00 Uhr bis 18.00 Uhr

  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
  • sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen
  • Zirkusveranstaltungen
  • Volksfeste
  • der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden
  • der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
  • die gewerbliche Annahme von Wetten
  • musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb
  • alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz

Heiligabend (24. Dezember)

ab 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr

  • öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit Gottesdienst zusammenhängen
  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
  • sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen
  • Zirkusveranstaltungen
  • Volksfeste
  • der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden
  • der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
  • die gewerbliche Annahme von Wetten
  • musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb
  • alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz

Detaillierte Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Text des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage des Landes Nordrhein-Westfalen über den Link auf dieser Seite.

Wochenmärkte

Aufgrund von Feiertagen werden mitunter Wochenmarkttermine verschoben oder fallen ganz aus. Nutzen Sie zu weiteren Informationen hierzu bitte den nebenstehenden Link zum Thema "Wochenmärkte".

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