Sonn- und Feiertagsschutz

Verbote

Alle Sonn- und Feiertage sind durch das Gesetz über Sonn- und Feiertage im Land Nordrhein-Westfalen besonders geschützt. Grundsätzlich sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages stören, sofern sie nicht ausdrücklich erlaubt wurden.

Als generell erlaubt gilt der Betrieb von Tankstellen, Gaststätten, Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios und die Durchführung gewerberechtlich besonders genehmigter Märkte. Ebenso dürfen unaufschiebbare Arbeiten im Bereich landwirtschaftlicher Betriebe durchgeführt werden (beispielsweise Erntearbeiten oder Futterproduktion). Das Betreiben von Videotheken und Autowaschanlagen (einschließlich der Selbstbedienungsanlagen) ist hingegen nicht erlaubt.

Erlaubte Tätigkeiten

Unaufschiebbare Arbeiten insbesondere zur Abwehr von Gefahren dürfen durchgeführt werden, ebenso wie nicht motorisierte Gartenarbeiten.

Bürotätigkeiten und vergleichbare Beschäftigungen, die üblicherweise nicht zu bemerkbaren Störungen führen, sind ebenfalls zulässig.

Religiöse Besonderheiten

Hauptgottesdienstzeiten (6.00 Uhr bis 11.00 Uhr) und herausragende Feiertage genießen einen besonderen Schutz. Im Einzelfall kann Ihnen das Ordnungsamt Auskunft geben.

Auf die besonderen Anforderungen der christlichen und jüdischen Feiertage ist zusätzlich besondere Rücksicht zu nehmen.

Ausnahmen

Ausnahmen von den Verboten sind in begrenztem Umfang in Einzelfällen aus besonderem Anlass möglich. Über die Gewährung von Ausnahmen entscheidet die Bezirksregierung Düsseldorf. Anträge sind formlos mit einer ausführlichen Begründung der Ausnahmesituation über das Ordnungsamt der Stadt Essen an die Bezirksregierung zu richten.

Arbeitnehmerschutz

Das Sonn- und Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen regelt den Schutz Unbeteiligter, also beispielsweise von Anwohnern oder Spaziergängern.

Sofern es darum geht, dass Firmen aus besonderen Gründen an Sonn- und Feiertagen Arbeiten ausführen müssen und dabei auch Arbeitnehmer einsetzen, die eigentlich Anspruch auf einen arbeitsfreien Tag haben, muss die für den Betriebssitz zuständige Landesdienststelle für Arbeitsschutz eine Ausnahmegenehmigung nach dem Arbeitszeitgesetz erteilen.

Bei einem Betriebssitz in Essen ist zuständig die Dienststelle

Staatlicher Arbeitsschutz
bei der
Bezirksregierung Düsseldorf

Postanschrift:
Postfach 30865
40408 Düsseldorf

E-Mail: poststelle@brd.nrw.de

Gebäudeanschrift:
Außenstelle Essen
Ruhrallee 55
45138 Essen

Tel.+49 (0)201 27 67-0

Fax +49 (0)201 27 67 323

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