Eine besondere Lage, die regelmäßig eine Ersatzvornahme nach sich zieht, liegt auch vor, wenn durch Kraftfahrzeuge die Funktion bestimmter öffentlicher Bereiche beeinträchtigt wird. Denken Sie etwa an Schwerbehindertenparkplätze, Fußgängerzonen, Bushaltestellen oder auch Feuerwehrzufahrten. Hier wird durch das verbotswidrige Abstellen eines Fahrzeuges die mit der Einrichtung einer solchen Fläche verfolgte Zielsetzung konterkariert. So hat der Gesetzgeber beispielsweise die Voraussetzungen geschaffen, für Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde sogenannte allgemeine Sonderparkplätze für Behinderte einzurichten. Diese befinden sich in der Regel in stark frequentierten Bereichen und sollen gewährleisten, dass der berechtigte Personenkreis ebenfalls Kliniken, Behörden oder auch Einkaufszentren mit vertretbarem Aufwand erreichen kann. Durch Falschparker wird dieser Nachteilsausgleich zunichte gemacht.
Die mit der Schaffung solcher Funktionsflächen verfolgte Zielsetzung (zum Beispiel Nachteilsausgleich, siehe oben) rechtfertigt sofortige Maßnahmen zur Freihaltung und Beseitigung von Störfaktoren, das wird durch obergerichtliche Urteile immer wieder bestätigt. Denn erst dann kann der gekennzeichnete Bereich wieder entsprechend seiner Funktion genutzt werden. Auf das Vorliegen einer konkreten Behinderung kommt es insoweit nicht an.