Abschleppmaßnahmen (allgemeine Informationen)

allgemeine Informationen

Ordnungswidrig parkende Verkehrsteilnehmer müssen damit rechnen, dass ihr Fahrzeug im Wege des sofortigen Vollzugs kostenpflichtig abgeschleppt wird. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer Ersatzvornahme. Sie kommt in Betracht, wenn es zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist, das Fahrzeug aus einem Halt- oder Parkverbotsbereich zu entfernen.

Situation bei Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer

Oftmals wird übersehen, dass in rechtlicher Hinsicht allein schon durch verbotswidriges Parken eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit eintritt. Das heißt jedoch nicht, dass bei jedem Verstoß eine Ersatzvornahme eingeleitet wird. Über den bloßen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung hinaus muss eine besondere Lage gegeben sein, die die sofortige Beseitigung der Störung nahelegt. Dies ist der Fall, wenn Kraftfahrzeuge andere Verkehrsteilnehmer behindern, zum Beispiel indem sie im Haltverbot stehen und den Fließverkehr beeinträchtigen oder etwa im Bereich von fünf Metern vor einer Kreuzung oder einer Einmündung beziehungsweise einem Fußgängerüberweg parken und dort eine Sichtbehinderung darstellen.

Situation bei der Blockierung von Funktionsbereichen

Eine besondere Lage, die regelmäßig eine Ersatzvornahme nach sich zieht, liegt auch vor, wenn durch Kraftfahrzeuge die Funktion bestimmter öffentlicher Bereiche beeinträchtigt wird. Denken Sie etwa an Schwerbehindertenparkplätze, Fußgängerzonen, Bushaltestellen oder auch Feuerwehrzufahrten. Hier wird durch das verbotswidrige Abstellen eines Fahrzeuges die mit der Einrichtung einer solchen Fläche verfolgte Zielsetzung konterkariert. So hat der Gesetzgeber beispielsweise die Voraussetzungen geschaffen, für Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde sogenannte allgemeine Sonderparkplätze für Behinderte einzurichten. Diese befinden sich in der Regel in stark frequentierten Bereichen und sollen gewährleisten, dass der berechtigte Personenkreis ebenfalls Kliniken, Behörden oder auch Einkaufszentren mit vertretbarem Aufwand erreichen kann. Durch Falschparker wird dieser Nachteilsausgleich zunichte gemacht.

Die mit der Schaffung solcher Funktionsflächen verfolgte Zielsetzung (zum Beispiel Nachteilsausgleich, siehe oben) rechtfertigt sofortige Maßnahmen zur Freihaltung und Beseitigung von Störfaktoren, das wird durch obergerichtliche Urteile immer wieder bestätigt. Denn erst dann kann der gekennzeichnete Bereich wieder entsprechend seiner Funktion genutzt werden. Auf das Vorliegen einer konkreten Behinderung kommt es insoweit nicht an.

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