Fahrverbote

Bei groben oder beharrlichen Verkehrsverstößen wird im Bußgeldbescheid neben der Geldbuße zusätzlich ein Fahrverbot von einem Monat bis zu drei Monaten angeordnet.

Führerscheinabgabe

Der Führschein wird für die Zeitdauer des Fahrverbotes in amtliche Verwahrung genommen. Bei ausländischen Führerscheinen wird die Verbotsfrist im Führerschein vermerkt.

Auswirkung

Das Fahrverbot ist kein Entzug der Fahrerlaubnis, in seiner rechtlichen Wirkung aber diesem gleichgestellt. Dies bedeutet in der Praxis, dass Verkehrsteilnehmer, die in der Zeit eines gültigen Fahrverbots ein Kraftfahrzeug - auch ein Mofa gehört dazu - im öffentlichen Straßenverkehr führen, den Straftatbestand des Fahren ohne Fahrerlaubnis erfüllen. Dies wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

Abgabefrist

Mit der Anordnung des Fahrverbotes wird gleichzeitig eine Entscheidung über die Abgabefrist getroffen.

Ist gegen einen Verkehrsteilnehmer in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot festgesetzt worden, so wird ihm eine Frist von vier Monaten zur Abgabe des Führerscheins ab der Rechtskraft des Bußgeldbescheides eingeräumt. 
Wird diese sogenannte Viermonatsfrist nicht gewährt, ist der Führerschein sofort bei Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides abzugeben. Die Rechtskraft tritt zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides ein.
Die Fahrverbotsfrist wird jedoch erst berechnet, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt ist.

Wird der Führerschein nicht freiwillig abgegeben, so wird er beschlagnahmt.

© 2024 Stadt Essen