Das Adoptionsverfahren - gesetzliche Bedingungen

Grundsätzlich können Sie ein Kind nach dessen Geburt aufnehmen. Bis zum Abschluss des Adoptionsverfahrens müssen jedoch bestimmte gesetzliche Bedingungen erfüllt sein. So kann ein Kind kann nur dann adoptiert werden, wenn seine Eltern ihre Einwilligung zur Adoption vor einem Notar gegeben haben. Dies ist frühestens acht Wochen nach der Geburt möglich. Diese Frist hat der Gesetzgeber vorgesehen, damit abgebende Eltern ihre Entscheidung noch einmal überdenken können. Eine fehlende Einwilligung kann zwar gerichtlich ersetzt werden; dies ist aber nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Vor der eigentlichen Adoption steht die sogenannte Adoptionspflegezeit, in der sich eine Elten-Kind-Beziehung entwickeln soll. Sie beträgt mindestens ein Jahr. Damit das Kind während dieser Zeit in rechtlichen Fragen vertreten werden kann, wird eine Vormundschaft eingerichtet, die in der Regel beim Jugendamt liegt.

Nach Ablauf der Adoptionspflegezeit können die zukünftigen Adoptiv-Eltern den Adoptionsantrag bei einem Notar stellen. Über den Antrag entscheidet das Familiengericht auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme der Adoptionsvermittlungsstelle. In ihr berichten die Fachkräfte darüber, ob die Adoption dem Wohl des Kindes dient und ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.

Der Adoptionsbeschluss des Familiengerichts geht dem Standesamt zu. Das Standesamt trägt die Adoption ins Familienbuch ein und ändert die Geburtsurkunde. Danach hat das Adoptivkind dieselben Rechte wie ein leibliches Kind. Eine Rechtsstellung zu seinen Herkunftseltern besteht dann nicht mehr. Das Kind trägt nun den Namen seiner Adoptiveltern.

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