Fachinformationen Soziale Dienste

Kindeswohlgefährdung

Der Schutz von Kindern vor Gewalt, Vernachlässigung und anderen Gefahren ist eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe. Das Jugendamt Essen hat in einem Fachkonzept festgelegt, wie dieser Schutz erreicht werden soll.


Kooperationsvereinbarungen bei Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung

Die Jugendhilfe ist gesetzlich verpflichtet, mit freien Trägern der Jugendhilfe Vereinbarungen zur Kooperation im Kinderschutz zu treffen.


Anonyme Fallberatung bei Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung (InsoFa)

Der Gesetzgeber möchte, dass die Institutionen, die Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung wahrnehmen, qualifiziert und sicher mit diesen Hinweisen umgehen können. Dazu hat er das Jugendamt verpflichtet, ein entsprechendes Beratungsangebot vorzuhalten. Anspruch auf diese Beratung haben Träger der Jugendhilfe, Ärzte, Lehrer u.a. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auch alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen. Diese Beratung wird durch die sog. insoweit erfahrene Fachkraft (InsoFa) geleistet. Sie zielt darauf, dass die anfragende Institution/Person Handlungssicherheit erlangt, wie mit den Hinweisen umzugehen ist. Die Beratung erfolgt ausschließlich anonym ohne Namensnennung der betroffenen Familienmitglieder. Es entstehen keine Kosten. Die Beratung erfolgt persönlich.

Falls das Webformular einmal nicht funktionieren sollte, nehmen Sie bitte unter insofa@jugendamt.essen.de Kontakt zu uns auf. Bitte keinesfalls weitere Informationen zum Fall bzw. Daten des Kindes oder der Familie schicken. Wir melden uns bei Ihnen.


Fax-Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt durch institutionelle Kooperationspartner

Zur Meldung einer Kindeswohlgefährdung beim Jugendamt steht ein Faxvordruck zur Verfügung. Als institutioneller Kooperationspartner nutzen Sie bitte immer diesen Vordruck. Träger der Jugendhilfe sind verpflichtet, zuvor eine eigene Gefährdungsschätzung unter Einbeziehung der insoweit erfahrenen Fachkraft (InsoFa) vorzunehmen. Anderen Institutionen (Schulen u.a.), die gesetzlich zur eigenen Gefährdungseinschätzung nicht verpflichtet sind, wird empfohlen, die anonyme Beratung vorab in Anspruch zu nehmen.


Sicheres Handeln im Kinderschutz


§ 72 a SGB VIII Verhinderung von sexueller Gewalt in Vereinen, Schulen, Heimen

Alle Menschen, die als Haupt-, Neben- oder Ehrenamtliche Kinder betreuen, benötigen erweiterte Führungszeugnisse. Damit soll verhindert werden, dass Personen, die aufgrund einer Sexualstraftat verurteilt wurden, in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden. Das Jugendamt ist gem. § 72a SGB VIII verpflichtet, dazu entsprechende Vereinbarungen mit den Trägern der Jugendhilfe abzuschließen. Das Jugendamt Essen und der "Arbeitskreis Jugend Essen" (AKJ) stellen im Internet Informationen und Vordrucke zur Verfügung.
Zur Website des AKJ

Mit allen anderen Trägern der Jugendhilfe hat das Jugendamt eine Vereinbarung getroffen.


Gefahr im Verzug

Bei Gefahr im Verzuge wenden Sie sich bitte an den Kindernotruf. Dieser steht 24 Std./Tag an 365 Tagen im Jahr zur Verfügung.

Der Kindernotruf ist unter 0201-26 50 50 zu erreichen.

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