Melde-, Kennzeichnungs- und Buchführungspflicht

Meldepflicht

Wer ein lebendes geschütztes Wirbeltier im Essener Stadtgebiet hält, muss dieses unverzüglich, das bedeutet innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Haltung bei der Unteren Naturschutzbehörde schriftlich anmelden. Alle Zu- und Abgänge von Tieren müssen ebenfalls unverzüglich gemeldet werden. Der Anmeldung sind Kopien der Herkunftsnachweise beizufügen.

Die Anmeldung eines artgeschützten Tieres muss folgende Angaben enthalten:

Anzahl der Tiere, Tierart, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib (z. B. Verkauf, Tod), Standort, Verwendungszweck (z. B. Zucht, private Haltung), Kennzeichnung (z. B. Fußring, Transponder, Fotodokumentation), Angabe zu den Elterntieren.

Dies trifft unter anderem bei der Abgabe/Verkauf und auch beim Tod des Tieres zu. Auch wenn der*die Halter*in mit dem Tier umzieht, muss die neue Anschrift bei der Unteren Naturschutzbehörde bekannt gegeben werden.

Derzeit sind der Unteren Naturschutzbehörde Essen über 5.500 Halter mit mehr als 29.000 geschützten Exemplaren bekannt.

Für die Meldung artgeschützter Tiere steht für Sie das rechts stehende Formular bereit, welches Sie an Ihrem Bildschirm aufrufen, ausfüllen und ausdrucken können.

Für ein persönliches Gespräch in der Dienststelle, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.

Eine aktuell gültige Liste aller Tierarten, die nicht mehr der Meldepflicht unterliegen, steht für Sie ebenfalls rechts zum Download bereit (pdf-Format).

Kennzeichnungspflicht

Ein Großteil der geschützten Arten unterliegt der Kennzeichnungspflicht.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Kennzeichnung.
Vögel werden in der Regel beringt, bei größeren Vogelarten ist aber auch eine Kennzeichnung mittels Transponder (Mikrochip, der unter die Haut gepflanzt wird) möglich.

Reptilien hingegen werden mittels einer Fotodokumentation gekennzeichnet, können aber auch ab einem Gewicht von 500 g mit einem Transponder versehen werden. Zu den kennzeichnungspflichtigen Reptilien gehören unter anderem Griechische-, Maurische- und Breitrandschildkröte, die Madagaskar-Boa und noch einige andere streng geschützte Arten. Ob Ihr Tier kennzeichnungspflichtig ist, erfahren Sie bei der Unteren Naturschutzbehörde.

Für streng geschützte Landschildkrötenarten gilt seit dem Jahr 2006 eine neue Kennzeichnungspflicht hinsichtlich der Fotodokumentation.

Diese besagt, dass die Schildkröten, nebst Angaben zur Art, Größe, Gewicht und Datum des Fotos, erstmalig zwischen dem 5. und 8. Monat und dem 12. bis 14. Lebensmonat, danach bis zum 10. Lebensjahr jährlich zum Beginn eines Lebensjahres zu fotografieren sind. Nach dem 10. Lebensjahr muss diese Dokumentation alle 5 Jahre gefertigt werden. Die erste Fotodokumentation ist bei der Unteren Naturschutzbehörde einzureichen.

Alle nachfolgenden Dokumentationen müssen der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden können.

Sollten diese Zeitabstände bei der Dokumentation nicht eingehalten werden, verliert die EG-Vermarktungsbescheinigung ihre Gültigkeit.

Um Ihnen die Erstellung einer Fotodokumentation zu vereinfachen, haben wir für Sie rechts auf dieser Seite eine Anleitung zum Download bereit gestellt (pdf-Format).

Eine Kennzeichnung mittels Transponder können Sie bei einem vogel- bzw. reptilienkundigen Tierarzt durchführen lassen.

Die jeweiligen Kennzeichen sind der Unteren Naturschutzbehörde umgehend mitzuteilen.

Die entsprechenden Artenschutzringe und -transponder können Sie ausschließlich beim ZZF(Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe) oder beim BNA(Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V.) beziehen.

Buchführungspflicht

Buchführungspflichtig sind alle, die gewerbsmäßig mit Tieren und Pflanzen handeln (z. B. Zoogeschäfte, Züchter, Präparatoren usw.). Die Eintragungen in das Buch sind täglich vorzunehmen. Folgende Eintragungen müssen vorgenommen werden:

Lfd. Nummer, Eingangstag, Bezeichnung der im Bestand vorhandenen oder übernommenen Tiere oder Pflanzen nach Art, Zahl, ggf. Kennzeichnung und Bezeichnung der artenschutzrechtlich zum Besitz berechtigenden Dokumente, Name und genaue Anschrift des Einlieferers oder der sonstigen Bezugsquellen, Abgangstag, Name und genaue Anschrift des Empfängers oder Art des sonstigen Abgangs.

Zudem gilt die Buchführungspflicht auch für zeitlich begrenzte Börsen und Messen.

Das Bestandsbuch ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die Melde- Kennzeichnungs- und/oder Buchführungspflicht verfolgt zunächst die Untere Naturschutzbehörde, die dann auch entsprechend die Bußgelder festsetzen kann.

Schnell kann auch im Artenschutzrecht eine Straftat vorliegen. Diese Verfahren übernimmt dann die Staatsanwaltschaft.

Aufgrund dessen, dass die Stadtverwaltung beim Vorliegen eines Verdachts auf eine Ordnungswidrigkeit in der Nachweispflicht ist, können anonyme Anzeigen nicht verfolgt werden.

Wichtiger Hinweis:

Wenn Sie ein persönliches Gespräch mit den zuständigen Artenschutz-Mitarbeiterinnen in der Dienststelle wünschen, vereinbaren Sie bitte unbedingt vorab telefonisch einen Termin.

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