Schonzeit bei der Grünpflege beachten

Bundesnaturschutzgesetz schützt wild lebende Tiere

23.02.2018

Für viele Gartenbesitzer beginnt jetzt wieder die Zeit der Grünpflege. Die Untere Landschaftsbehörde erinnert deshalb zu Beginn der Gartensaison an die gesetzlichen Bestimmungen, die für das Beschneiden von Hecken, anderen Gehölzen und Schilfbeständen gelten.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es nicht erlaubt, in der sogenannten "Schonzeit", vom 1. März bis 30. September, Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, "lebende Zäune", Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder einen radikalen Rückschnitt bis ins alte Holz vorzunehmen ("auf den Stock zu setzen").

Durch diese Regelung werden wild lebende Tiere wie Vögel und Insekten geschützt, die das Dickicht von Hecken oder Schilf als Zufluchts-, Wohn- oder Brutstätte nutzen. Darum gelten die Bestimmungen nicht nur für Flächen in der freien Natur, sondern auch für Kleingärten oder beispielsweise für Grünflächen am Haus.

"Eine Ausnahme stellen allerdings Form- und Pflegeschnitte dar", betont die Untere Landschaftsbehörde, die damit eine Frage vieler Gartenbesitzer aufgreift. "Diese sollten jedoch behutsam durchgeführt werden."

Wer das Gesetz missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. In bestimmten Fällen ist auf Antrag eine Befreiung von dem Verbot möglich.

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