Vorsicht mit der Heckenschere

Gesetz schützt wild lebende Tiere

26.02.2019

Die milden Temperaturen erwecken den Anschein, als stünde der Frühling bereits vor der Tür. Für Gartenbesitzerinnen und Gartenbesitzer Grund genug mit der Pflege ihrer Grünflächen zu beginnen. Die Untere Naturschutzbehörde erinnert deshalb zur Eröffnung der Gartensaison an die gesetzlichen Bestimmungen, die für das Beschneiden und Beseitigen von Hecken, anderen Gehölzen und Röhrichtbeständen gelten.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es nicht erlaubt, in der Zeit vom 1. März bis 30. September Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Die Untere Naturschutzbehörde betont allerdings, dass schonende Form- und Pflegeschnitte von dieser Regelung ausgenommen sind und greift damit eine Frage vieler Gartenbesitzerinnen und Gartenbesitzer sowie Kleingärtnerinnen und Kleingärtner auf. Die Form- und Pflegeschnitte sollten jedoch behutsam durchgeführt werden.

Das Bundesnaturschutzgesetz schützt nach Auskunft der Unteren Naturschutzbehörde wild lebende Tiere wie Vögel und Insekten, die das Dickicht von Hecken und Gebüschen als Zufluchts-, Wohn- oder Brutstätte nutzen. Darum gelten die Bestimmungen nicht nur für Flächen in der freien Natur, sondern auch für Gärten oder beispielsweise für Grünflächen am Haus.

Wer das Gesetz missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. In bestimmten Fällen ist auf Antrag eine Befreiung von dem Verbot möglich. Nähere Informationen sind im Rathaus beim Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde, unter den Rufnummern 88-59552 und 88-59551 erhältlich.

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Die Untere Naturschutzbehörde erinnert zum Start der Gartensaison an gesetzliche Bestimmungen, die für das Beschneiden und Beseitigen von Hecken, anderen Gehölzen und Röhrichtbeständen gelten. Foto: Stadt Essen
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