Das Amtsgericht Essen – Betreuungsgericht – und die Stadt Essen informieren darüber, dass bei der anstehenden Europawahl am 26.5. auch die Personen teilnehmen können, für die eine gesetzliche Betreuung mit dem Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" eingerichtet wurde. Betroffene konnten bis zum 5.5. die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen. Wer es bisher versäumt hat, einen Antrag auf Aufnahme ins Wählerverzeichnis zu stellen, kann nur noch im Wege eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis bis zum 10.5. die Aufnahme erreichen. Nach dem 10.5. ist eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis nicht mehr möglich.
Um die Wahlbeteiligung für Menschen in Betreuung zu ermöglichen, hat die Stadt Essen folgende Maßnahmen ergriffen:
Zum Hintergrund
Nach bisheriger Rechtsprechung waren Menschen, für die eine gesetzliche Betreuung gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit dem Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“ durch ein Amtsgericht eingerichtet wurde, vom Wahlrecht ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hat auf Antrag mehrerer Bundestagsabgeordneter mit einer Eilentscheidung am 15.4. nun geregelt, dass auch dieser Personenkreis das passive Wahlrecht bei der Europawahl am 26.5. ausüben darf (Urteil vom 15. April 2019 - 2 BvQ 22/19).
Hierzu war ein Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis notwendig.
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