Rat stimmt Direktvergabe an Ruhrbahn vorbehaltlich des OLG-Urteils zu

25.09.2019

Auch zukünftig soll die Ruhrbahn GmbH den Bus- und Straßenverkehr im Essener Stadtgebiet übernehmen. Durch eine Direktvergabe der Stadt Essen soll der öffentliche Dienstleistungsauftrag für den 1. Januar 2020 erteilt werden und sich über einen Zeitraum von insgesamt 22,5 Jahren erstrecken. Die der Ruhrbahn erteilte Bestandsbetrauung bis ursprünglich 31. Dezember 2020 soll demnach bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2019 beendet werden.

Die hierzu seitens der Stadt Essen beabsichtigte Direktvergabe an die Ruhrbahn GmbH wurde von privaten Busunternehmen mit einem Nachprüfungsantrag gerichtlich angefochten und ist derzeit in letzter Instanz beim Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) anhängig. Der Vergabesenat am OLG will sein Urteil am 16. Oktober bekannt geben.

Rat entscheidet vorbehaltlich des OLG-Urteils

Unter Vorbehalt des Richterspruches des Oberlandesgerichts Düsseldorf und in Hinblick auf ein mögliches Urteil zugunsten der Stadt Essen hat sich der Stadtrat bereits in seiner heutigen Sitzung (25.9.) für die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages an die Ruhrbahn ausgesprochen, da beabsichtigt ist, den öffentlichen Dienstleistungsauftrag pünktlich zum 1. Januar 2020 zu vergeben. Die Beschlussfassung ist zudem nötig, da viele aktuelle Liniengenehmigungen zum 31. Dezember 2019 auslaufen und eine Wiedererteilung der Genehmigungen bei der zuständigen Bezirksregierung erst nach einer Erteilung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags beantragt werden kann. Im Falle einer richterlichen Entscheidung beim OLG zugunsten einer Direktvergabe würde ein Zuschlagsverbot entfallen. Demzufolge könnte der Ruhrbahn der öffentliche Dienstleistungsauftrag unmittelbar erteilt werden.

Unterbrechungen oder Einschränkungen im ÖPNV sollen vermieden werden

Zudem hat der Rat der Stadt Essen die Stadtverwaltung mit seinem Votum in der heutigen Sitzung dazu ermächtigt, alle erforderlichen und rechtlich zulässigen Schritte zu ergreifen, um eine Unterbrechung oder Einschränkung der Verkehrsdienste wegen der damit verbundenen massiven Beeinträchtigungen in jedem Fall zu vermeiden. Diese Ermächtigung umfasst die Vornahme von zeitlich begrenzt wirksamen Notmaßnahmen im Sinne einer Direktvergabe oder einer förmlichen Vereinbarung über die Ausweitung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags beziehungsweise die Vornahme von Interimsvergaben nach den Regeln des allgemeinen Vergaberechts. Diese Maßnahmen würden nötig, sofern vom OLG gegen die geplante Direktvergabe an die Ruhrbahn entschieden oder sich der Urteilsspruch verzögern würde und hierdurch eine Betrauung beginnend zum 1. Januar 2020 gefährdet wäre. Eine derartige Vergaben oder Ausweitungen im Sinne von Notmaßnahme wären für maximal zwei Jahre zulässig.

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