Direktvergabe an die Ruhrbahn rechtmäßig – öffentlicher Dienstleistungsauftrag zum 1. Januar 2020

17.10.2019

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) hat mit seinem gestrigen Beschluss vom Mittwoch, 16. Oktober, letztinstanzlich über die Direktvergaben an die Ruhrbahn entschieden. Die Nachprüfungsanträge sind zurückgewiesen worden.

Der Rat der Stadt Essen hatte bereits in seiner letzten Sitzung vom Mittwoch, 25. September, dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag zum 1. Januar 2020 an die Ruhrbahn zugestimmt – vorbehaltlich der Entscheidung des OLG zur Direktvergabe, die nun gestern zugunsten der Stadt ausgefallen ist.

Abzuwarten bleibt nun, ob die schriftliche Begründung des Beschlusses noch konkrete Hinweise hinsichtlich der genauen Ausgestaltung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags enthält. Der Dienstleistungsauftrag soll sich über einen Zeitraum von insgesamt 22,5 Jahren erstrecken. Der Vergabesenat des OLG hatte bereits in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass die Laufzeit und die besondere Gestaltung der Direktvergaben im VRR-Modell nicht beanstandet werden.

Der Rat hatte die Verwaltung in seiner letzten Sitzung dazu ermächtigt, alle erforderlichen und rechtlich zulässigen Schritte zu ergreifen, um eine Unterbrechung oder Einschränkung der Verkehrsdienste zu vermeiden. Mit Unterbrechungen oder Einschränkungen im ÖPNV ist nun nicht mehr zu rechnen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird pünktlich zum 1. Januar 2020 unmittelbar an die Ruhrbahn erteilt. Damit wird die Ruhrbahn GmbH den öffentlichen Personennahverkehr durch Bus und Bahn auch zukünftig im Essener Stadtgebiet durchführen.

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