Stadt Essen legt Bebauungsplan "Eleonorastraße/ Sabinastraße" ab Montag, 2. Dezember, erneut öffentlich aus.

26.11.2019

Von Montag, 2. Dezember, bis Montag, 16. Dezember, legt das Amt für Stadtplanung und Bauordnung die aktualisierten Planunterlagen für den Bebauungsplan "Eleonorastraße/ Sabinastraße" aus. Diese können Interessierte montags, dienstags und donnerstags von 8–16 Uhr, mittwochs von 8–15:30 Uhr und freitags von 8–15 Uhr in der Lindenallee 10, Deutschlandhaus, 5. Etage, Raum 549a einsehen. Auch auf www.essen.de/stadtplanung können sie sich umfassend über die Planung informieren. Bürgerinnen und Bürger sind eingeladen, sich am Planungsprozess zu beteiligen und ihre Stellungnahmen – auch online – abzugeben. Da der Bebauungsplan bereits vom 31. Juli bis 21. September 2018 im Rahmen einer öffentlichen Auslegung vorgestellt wurde, sind Stellungnahmen ausschließlich zu den geänderten oder ergänzten Teilen (blaue Änderungen im Plan) möglich.

Nach der ersten öffentlichen Auslegung waren Änderungen beziehungsweise Ergänzungen des Bebauungsplanes erforderlich. Diese betreffen die Herausnahme der vorherigen planungsrechtlichen Festsetzungen Nr. 2-4. Zudem waren redaktionelle Änderungen erforderlich, die allerdings nur informatorischen und deklaratorischen Charakter besitzen. Daher wird der Bebauungsplan nun erneut öffentlich ausgelegt. Er bezieht sich auf ein etwa 8,55 Hektar großes Plangebiet, das im Stadtbezirk II, in den Stadtteilen Rüttenscheid und Bergerhausen, liegt. Es umfasst die Flächen zwischen der Eleonorastraße und der Rellinghauser Straße, der Bundesautobahn 52 und der Gleisanlage der S-Bahnstrecke Essen–Düsseldorf.

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung hat am 17. März 2016 beschlossen, einen Bebauungsplan für den Bereich "Eleonorastraße/ Sabinastraße" aufzustellen. Dieser soll vor allem den Erhalt und die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche auf der Grundlage des Masterplans Einzelhandel der Stadt Essen zum Ziel haben. Auf Grundlage des Masterplans Einzelhandel soll unter Anwendung des § 9 Abs. 2a BauGB der zentrenrelevante Einzelhandel im Plangebiet unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes grundsätzlich ausgeschlossen werden.

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