Ordnungsamt kontrolliert Gaststätten mit Geldspielgeräten

26.11.2019

Seit dem 10. November dürfen in erlaubnispflichtigen Gaststätten nur noch zwei statt bisher drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Diese Regelung gilt auch für Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher. Für beide Einrichtungen gilt, dass die Geräte nur aufgestellt werden dürfen, wenn dort keine Sportwetten vermittelt werden.

Diese Regelung wurde vom Bund aus Gründen des Spielerschutzes und der Suchtprävention in der Spielverordnung (SpielVO) geändert.

Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

Das Ordnungsamt wird ab sofort die Einhaltung der erforderlichen Gerätereduzierung bei den regelmäßig stattfindenden Überprüfungen und im Rahmen von Schwerpunktkontrollen überwachen.

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