Erhöhung der Zügigkeit an fünf Essener Grundschulen empfohlen

08.03.2023

Der Ausschuss für Schule, Bildung und Wissenschaft hat in seiner heutigen (08.03.) Sitzung aufgrund der anhaltenden steigenden Schülerzahl die Erhöhung der Zügigkeit an insgesamt fünf Grundschulen im Essener Stadtgebiet empfohlen.

Die dreizügige Gervinusschule im Stadtteil Frohnhausen unterrichtet im laufenden Schuljahr in allen vier Jahrgängen 379 Schüler*innen verteilt auf 14 Klassen. Zum vorausliegenden Schuljahr soll dauerhafte Erhöhung der Zügigkeit auf vier Züge erfolgen.

An der Dyonisusschule in Borbeck-Mitte soll zum kommenden Schuljahr die Zügigkeit von zwei auf drei Züge erhöht werden. Derzeit werden in den vier Jahrgängen 210 Schüler*innen in acht Klassen an der Schule unterrichtet.

An der Bischof-von-Ketteler-Schule in Bochold findet derzeit Unterricht für 371 Schüler*innen und in 14 Klassen statt. Für das kommende Schuljahr soll die Erhöhung der Zügigkeit auf vier Züge erfolgen, um der Anmeldesituation gerecht zu werden.

An der zweizügigen Winfriedschule im Stadtteil Huttrop werden im Schuljahr 2022/2023 insgesamt 263 Schüler*innen in zehn Klassen beschult. Für das vorlausliegenden Schuljahr 2023/2024 ist eine Erhöhung der Zügigkeit auf drei Züge vorgesehen ist.

Die dreizügige Maria-Kunigunda-Schule in Karnap beschult im laufenden Schuljahr 336 Schüler*innen verteilt auf 15 Klassen. Da die genehmigte Dreizügigkeit nicht mehr auskömmlich ist und drei von vier Jahrgängen bereits in vier Zügen unterrichtet werden, soll zum kommenden Schuljahr die dauerhafte Zügigkeit auf vier Züge erhöht werden.

Die Stadt ist zur Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten und Ausstattungen im Austausch mit den jeweiligen Schulen. Der Rat der Stadt Essen wird in seiner Sitzung am 22. März über die Zügigkeitserhöhungen entscheiden.

Zum Hintergrund

Die Anzahl und die Größe der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule richten sich nach § 6a der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, der bestimmt, dass bei einer Schülerzahl von bis zu 29 eine Klasse zu bilden ist. Zwei Klassen sind bei einer Schülerzahl von 30 bis 56 zu bilden, drei Klassen bei 57 bis 81 Schüler*innen, vier Klassen bei 82 bis 104 Anmeldungen usw. Innerhalb dieser Schülerzahlwerte gilt die Bandbreite von 15 bis 29 Schüler*innen (§ 6a Abs. 1 Satz 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW).

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