Geplante Vorgehensweise der Unteren Naturschutzbehörde mit der Asiatischen Hornisse

11.10.2025

Am 24. März 2025 wurde die Asiatische Hornisse nach EU-Recht in Deutschland als "weit verbreitet" eingestuft. Damit ändert sich die rechtliche Grundlage: Die Art wird nicht mehr als Früherkennungsart behandelt, sodass eine flächendeckende Bekämpfung durch die Untere Naturschutzbehörde nicht mehr verpflichtend ist.

Stattdessen sollen Maßnahmen künftig gezielt dort erfolgen, wo es zu Problemen oder Schäden kommt – beispielsweise an Orten, an denen eine besondere Gefährdung der heimischen Artenvielfalt besteht. In solchen Fällen können Bekämpfungsmaßnahmen weiterhin mit Mitteln des Naturschutzes finanziert werden.

Gerade im Herbst, wenn die Blätter fallen, werden die großen, freihängenden Sekundärnester der Asiatischen Hornisse in den Baumkronen gut sichtbar.

Die Untere Naturschutzbehörde ist für den Schutz von Natur und Landschaft zuständig. Sie hat Flächen mit einer potenziell hohen Insektenvielfalt definiert und diese als Konfliktpunkte für die Bekämpfung der Asiatischen Hornisse festgelegt.

Zu diesen Punkten gehören:

  • Die Heisinger Ruhraue
  • Das Naturschutzgebiet Mechtenberg
  • Die Obstwiesen Meisenburg und Weizenbergs Feld
  • Die Wiesen am Flughafen Essen-Mülheim
  • Die Wildwiesen am Terrassenfriedhof
  • Das Gelände der Zeche Zollverein
  • Der Gleispark Frintrop
  • Weitere Naturschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile

Eine Bekämpfung der Nester der Hornisse wird bis auf Weiteres in einem Umkreis von bis zu 850 Metern um die genannten Flächen aus Haushaltsmitteln des Naturschutzes finanziert – solange diese Mittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen. Der Radius von 850 Metern entspricht dem Jagdradius eines ausgewachsenen Sekundärnestes.

Sonja Eisenmann, Fachbereichsleiterin des Umweltamtes der Stadt Essen, teilt hierzu mit: "Eine Bekämpfung von Nestern der Asiatischen Hornisse außerhalb der festgelegten Konfliktpunktradien, insbesondere auf privaten Flächen, wird seitens des Umweltamtes begrüßt. Eine Bekämpfung dieser Art bedarf auch, im Gegensatz zur Europäischen Hornisse (Vespa crabro), keiner behördlichen Genehmi-gung seitens der Unteren Naturschutzbehörde, muss allerdings auf eigene Kosten durchgeführt werden."

Nester und Einzeltier-Sichtungen können mit Fotobeleg über das Neobiotaportal des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima NRW gemeldet werden: https://neobiota.naturschutzinformationen.nrw.de/neobiota/de/start

Nähere Informationen erhalten Interessierte beim Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde, unter den Rufnummern 88-59551 und 88-59552.

Grundstückbesitzende, auf deren Grundstück ein Nest gesichtet wurde, und die in Erfahrung bringen wollen, ob es in dem 850 Meter Radius einer der von der Behörde definierten Fläche liegt, senden bitte eine schriftliche Anfrage die E-Mailadresse: unb@umweltamt.essen.de.

Weitere Informationen

Bei der Asiatischen Hornisse (Vespa velutina) handelt es sich um eine sogenannte invasive Art. Diese stellt insbesondere eine Gefahr für die heimische Insektenwelt sowie für Honigbienen dar.

Wie ihr Name vermuten lässt, stammt sie ursprünglich aus den warmen Regionen Asiens und breitet sich seit 2004 zunehmend in Europa aus. In Deutschland wurde sie erstmals 2014 nachgewiesen.

Seit dem 3. August 2016 steht die Asiatische Hornisse auf der Unionsliste der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, die Maßnahmen zur Verhinderung und Eindämmung invasiver gebietsfremder Arten re-gelt. Nach dieser Verordnung galt die Art zunächst als sogenannte Früherkennungsart. Das bedeutete: Jeder neue Nachweis musste der EU-Kommission unverzüglich gemeldet werden, damit auch andere Mitgliedstaaten informiert werden konnten. Zudem bestand für die zuständigen Behörden die Pflicht, entdeckte Nester zu beseitigen.

Seit dem 24. März 2025 fällt die Asiatische Hornisse nun unter das Management nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 und wird nicht mehr als Früherkennungsart behandelt.

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Links: Asiatische Hornisse, rechts: eine europäische Hornisse.
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