Seit dem 1. November 2024 ist das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft. Das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz regelt das Verfahren, mit dem Menschen ihren Geschlechtseintrag und den Vornamen ändern lassen können. Nun zieht das Standesamt Essen Bilanz.
In den ersten Monaten konnte das Amt erwartungsgemäß ein hohes Aufkommen an Anfragen und Anmeldungen verzeichnen, welches durch eine Ausweitung der Terminkapazitäten aufgefangen werden konnte. Mittlerweile hat sich die Nachfrage auf ein konstantes, moderates Niveau eingependelt.
Insgesamt 281 Bürger*innen haben seit Einführung des Selbstbestimmungsgesetz ihren Geschlechtseintrag beim Standesamt Essen durch Erklärung ändern lassen. Weitere 13 terminierte Erklärungen sind derzeit noch ausstehend (Stand 12. November).
Über das Selbstbestimmungsgesetz
Das Selbstbestimmungsgesetz ermöglicht es Menschen, den eigenen Geschlechtseintrag sowie den eigenen Vornamen im Personenstandsregister durch eine persönlich beim Standesamt abgegebene und beurkundete Erklärung zu ändern.
Vorausgesetzt ist, dass die Geschlechtsidentität der erklärenden Person von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister bzw. von ihrer bisherigen Geschlechtsbezeichnung abweicht.
Die neue Geschlechtsangabe kann weiblich, männlich oder divers lauten. Darüber hinaus kann gänzlich auf eine Geschlechtsangabe verzichtet werden. Gleichzeitig muss ein neuer Vorname oder mehrere Vornamen gewählt werden, die dem neu angegebenen Geschlecht entsprechen.
Wer den Geschlechtseintrag und den Vornamen ändern möchte, kann das ganz einfach beim Standesamt melden. Die Absicht zur Erklärung muss beim Standesamt angemeldet werden. Nach der Anmeldung ist eine gesetzlich vorgesehene Wartezeit von drei Monaten einzuhalten. Nach Ablauf der drei Monate – bis zu maximal sechs Monaten nach Eingang der Anmeldung – kann die Erklärung nach Terminvereinbarung gegenüber einer*einem Standesbeamtin*Standesbeamten abgegeben werden, welche*welcher die Erklärung beurkundet.
Vor Ablauf eines Jahres nach der Erklärung der Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens kann grundsätzlich keine erneute Erklärung abgegeben werden.
Weitere Informationen sind im Serviceportal der Stadt Essen zu finden.
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