FAQ Beherbergungssteuer - häufig gestellte Fragen

1. Allgemeine Informationen zur Beherbergungssteuer in der Stadt Essen

1.1 Was wird besteuert?

Die Beherbergungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikels 105 Absatz 2a Satz 1 Grundgesetz (GG). Gegenstand für eine örtliche Aufwandsteuer ist die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf. Als Aufwand wird in der Betrachtung ein äußerlich erkennbarer Konsum angenommen, für den finanzielle Mittel verwendet werden und der typischerweise die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen widerspiegelt. Dies kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass Teile des Einkommens über die Befriedigung der lebensnotwendigen Grundbedürfnisse hinaus aufgewendet werden.

Bei der Beherbergungssteuer wird der Aufwand des Gastes für die Erlangung einer Beherbergungsmöglichkeit gegen Entgelt in einem Beherbergungsbetrieb im Gebiet der Stadt Essen besteuert.

Daher gilt die Satzung unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Dementsprechend ist die Steuer auch zu zahlen, wenn die Beherbergungsleistung tatsächlich nicht in Anspruch genommen wurde, die Möglichkeit zur Übernachtung jedoch bestand. Für Stornierungen und No-Shows wird auf die Punkte 3.8 und 3.9 verwiesen.

Der Beherbergung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt, gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird. Aus diesem Grund werden auch zum Beispiel Tageszimmer besteuert.

1.2 Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Steuer?

Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Beherbergungssteuer ist die „Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Essen“ (Beherbergungssteuersatzung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Beherbergungssteuer wird als öffentliche Aufwandsteuer erhoben und ist auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen anzuwenden.

Die jeweils aktuelle Fassung ist unter folgender Adresse abrufbar:

https://www.essen.de/rathaus/satzungen_und_verordnungen/finanz__und_steuerwesen.de.html

1.3 Wer ist Gläubiger der Beherbergungssteuer?

Die Stadt Essen ist Gläubigerin der Beherbergungssteuer. Ihr steht gemäß Artikel 106 Absatz 6 Satz 1 GG das Aufkommen an den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern zu.

1.4 Wer ist Steuerschuldner und Steuerentrichtungspflichtiger?

Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast, welcher die Beherbergungsmöglichkeit vorübergehend in Anspruch nimmt und neben dem in Rechnung gestellten Übernachtungspreis auch wirtschaftlich die Beherbergungssteuer zu tragen hat. Somit ist der Beherbergungsgast auch als Steuerträger anzusehen. Als vorübergehend gilt dabei ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten.

Zur Vereinfachung des Steuervollzuges werden allerdings die Betreiber eines Beherbergungsbetriebes als Steuerentrichtungspflichtige in diesen Besteuerungsverfahren herangezogen. Diese haben die Steuer für die Stadt Essen vom Gast einzuziehen und anschließend auf der Grundlage eines Steuerbescheides an die Stadt Essen abzuführen.

Der Beherbergungsgast hat keine Steuererklärungspflichten zu erfüllen.

1.5 Was ist ein Beherbergungsbetrieb im Sinne dieser Satzung?

Als Beherbergungsbetrieb gilt jeder Betrieb, der Beherbergungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Darunter fallen unter anderem:

  • Hotels, Hostels, Gasthöfe und Pensionen, Privatzimmer oder -wohnungen, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels, Campingplätze, Schiffe und ähnliche Einrichtungen.

Keine Beherbergungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken, stationäre Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und ähnliche Einrichtungen.

1.6 Was ist die Bemessungsgrundlage zur Beherbergungssteuer?

Die Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für jede einzelne Übernachtung pro Zimmer aufgewendete Betrag einschließlich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer (Bruttoübernachtungspreis).

Dies gilt auch, wenn mehrere Personen die Leistung zusammen in Anspruch nehmen.

1.7 Sind sonstige Leistungen bei der Berechnung der Beherbergungssteuer zu berücksichtigen?

Lediglich Leistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen und untrennbar mit der Übernachtungsleistung verbunden sind (zum Beispiel Reinigungsleistungen, Nebenleistungen wie Wasser und Strom, Bettbezüge und so weiter), zählen zur Bemessungsgrundlage der Beherbergungssteuer.

Zusatzleistungen, die wahlweise hinzugebucht werden können (zum Beispiel Frühstück, Minibar, WLAN-Nutzung, Parkplatz, Sauna, Solarium, Mitnahme von Haustieren, Waschmaschine und so weiter), unterliegen nicht der Beherbergungssteuer.

1.8 Wie hoch ist die Beherbergungssteuer?

Die Beherbergungssteuer beträgt 5 Prozent der Bemessungsgrundlage und ist auf 9 Euro pro Tag begrenzt (Höchstbetragsregelung laut Satzung).

Berechnungsbeispiele:

  • Hotelzimmer, 1 Person, Bruttoübernachtungspreis pro Tag 220 €
    Die Beherbergungssteuer beträgt grundsätzlich 11 € (220 € x 5%) wird jedoch aufgrund der Höchstbetragsregelung auf 9 € begrenzt.
  • Zimmerpreis 180,00 € (Übernachtungspreis inklusive Umsatzsteuer ohne Nebenleistungen)
Gäste pro ZimmerBruttoübernachtungspreis pro GastBeherbergungssteuer je Gast pro TagSteuersaldo pro Tag
1 Person180,00 €9,00 €9,00 €
2 Personen90,00 €4,50 €9,00 €
3 Personen60,00 €3,00 €9,00 €

2. Steuerbefreiungen

2.1 Gibt es Steuerbefreiungen?

Die Beherbergungssteuersatzung der Stadt Essen in der aktuellen Fassung sieht mit § 2 Absatz 3 und 4 die folgenden Befreiungstatbestände vor:

  • Personen, die unter der Anschrift des Beherbergungsbetriebs mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind, sind von der Besteuerung ausgenommen.
  • Aufenthalte im Rahmen eines schulischen Bildungsgangs wie zum Beispiel Klassenfahrten, Schul- und Berufskollegfahrten oder Aufenthalte zu nachweisbarem außerschulischem, jugendförderndem Zweck von Personen bis 27 Jahre sind von der Besteuerung ausgenommen. Dies gilt auch für deren Begleitpersonen. Die Aufenthalte müssen durch Träger der Jugendhilfe, Verbänden jeglicher Art, Lan-dessportbünde, Gruppen und Initiativen der Jugend sowie von anderen freien Trägern der Jugendarbeit, von Kirchen- und Religionsgemeinschaften angeboten und begleitet werden. Gleiches gilt auch für Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung, die im Rahmen der genannten Maßnahmen auf dem Essener Stadtgebiet übernachten.

2.2 Was sind Träger der Jugendhilfe?

Als Träger der freien Jugendhilfe können gemäß § 75 SGB VIII juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

  • auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne der Förderung der Entwicklung und Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftlichen Persönlichkeit der jungen Menschen tätig sind (vgl. § 1 SGB VIII) und
  • gemeinnützige Ziele verfolgen und
  • aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
  • die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Unter folgendem Link finden Sie eine Auflistung der öffentlich anerkannten Träger der freien Jugendhilfe:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=61020161014172262530

2.3 Sind Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung von der Beherbergungssteuer befreit?

Nein. Bis auf die erwähnte Steuerbefreiung unter 2.2 enthält die Beherbergungssteuersatzung der Stadt Essen in der jeweils gültigen Fassung keine Regelung, nach der unter bestimmten Voraussetzungen Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung eine Steuerbefreiung zu gewähren wäre. Wird die betroffene Person für den Aufenthalt von einer Begleitperson unterstützt, ist für diese Begleitperson keine Beherbergungssteuer zu erheben.

2.4 Werden Übernachtungen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit besteuert?

Ja. Die Beherbergungssteuersatzung der Stadt Essen in der jeweils gültigen Fassung enthält keine Regelung, nach der unter bestimmten Voraussetzungen Übernachtungen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit von der Beherbergungssteuer zu befreien wären.

2.5 Müssen Essener Einwohner*innen auch die Beherbergungssteuer bezahlen?

Jeder Gast, der nicht belegen kann, dass er einem Befreiungstatbestand unterliegt, muss die Beherbergungssteuer zahlen.

2.6 Werden auch Übernachtungen von Geschäftsreisenden besteuert?

Auch für Übernachtungen, die für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Beherbergungsgastes zwingend erforderlich sind, ist die Beherbergungssteuer abzuführen.

2.7 Wie ist die Steuerbefreiung zu beantragen?

Wie kann ich mich von der Beherbergungssteuer befreien lassen, wenn ich an einer schulischen Reise oder einer jugendfördernden Maßnahme teilnehme?

Wenn Sie an einer Schulfahrt oder einer jugendfördernden Maßnahme (z. B. durch einen Jugendverband oder einen anderen Träger) teilnehmen, können Sie von der Beherbergungssteuer befreit werden. Dafür benötigen Sie eine entsprechende Bescheinigung.

Was muss ich tun?

Wenden Sie sich an Ihre Schule oder den Veranstalter der Reise.

Diese stellen Ihnen eine Bescheinigung über den Zweck der Reise aus.

Hierzu gibt es eine Vorlage der Stadt Essen. Eine detailierte Beschreibung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung steht dort auch zum Download bereit.

Alternativ kann aber auch ein eigenes Formular genutzt werden, solange alle wichtigen Angaben enthalten sind.

Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name der Schule bzw. des Veranstalters
  • Zeitraum und Ziel der Reise sowie der genaue Zweck
  • Unterschrift und Stempel einer verantwortlichen Person (z. B. Schulleitung oder Ver-einsleitung)
  • Eine Teilnehmerliste mit Namen, Adresse und Geburtsdatum der Mitreisenden
  • Gegebenenfalls eine Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung

Reichen Sie die Bescheinigung rechtzeitig bei der Unterkunft ein, bestenfalls schon bei der Buchung oder spätestens beim Einchecken.

Wichtig:

Ohne diese Bescheinigung muss die Unterkunft die Beherbergungssteuer berechnen.
Eine Erstattung im Nachhinein ist leider nicht möglich.

3. Informationen insbesondere für die Beherbergungsbetriebe

3.1 Welche Pflichten bestehen für Beherbergungsbetreiber?

Folgende Pflichten sind von den Betreibern eines Beherbergungsbetriebs zu erfüllen:

Die zukünftige Abgabe der Steuererklärung wird ausschließlich in digitaler Form erfolgen.

Hierzu ist es zwingend erforderlich, dass Sie sich in der Eigenschaft als Steuerentrichtungspflichtiger im ersten Schritt registrieren. Die Registrierungspflicht gilt für alle zum 01.06.2025 bestehenden Beherbergungsbetriebe.

Nur dadurch ist eine einfache Handhabung für das Besteuerungsverfahren sowohl für Sie als auch für uns sichergestellt. Nach der Registrierung erhalten Sie im weiteren Verlauf einen Vertragsgegenstand sowie weitere Informationen.

Mit diesem Vertragsgegenstand kann auch im Anschluss das SEPA-Mandat erteilt werden.

  • Einzug der Beherbergungssteuer vom Gast

Wer innerhalb der Stadt Essen einen Beherbergungsbetrieb betreibt, ist gemäß § 5 Absatz 2 der Beherbergungssteuersatzung der Stadt Essen in der aktuellen Fassung verpflichtet, von den bei ihm beherbergten Personen die Beherbergungssteuer einzuziehen.

  • Steuererklärungspflicht bei der Stadt Essen

Die Steuererklärung muss in Form der amtlich zugelassenen elektronischen Steuererklärung bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (10. April, 10. Juli, 10. Oktober, 10. Januar des Folgejahres) übermittelt werden (§ 7 Absatz 1 der Beherbergungssteuersatzung der Stadt Essen in der jeweils gültigen Fassung).

Bei Abgabe einer amtlich zugelassenen elektronischen Steuererklärung tritt an die Stelle der erforderlichen Unterschrift, die dafür vorgesehene elektronische Identifizierung mittels BundID oder ein Mein-Unternehmenskonto (MUK).

Eine Steuererklärung ist auch dann einzureichen, wenn die Beherbergungsstätte in einem Anmeldungszeitraum keine Personen beherbergt hat (sogenannte „Nullmeldung“).

Beherbergungssteuer an die Finanzbuchhaltung entrichten

Die Höhe der Beherbergungssteuer wird durch schriftlichen Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach Bekanntgabe oder Zustellung fällig.

Weitere Informationen über die Finanzbuchhaltung der Stadt Essen und über die verschiedenen von der Finanzbuchhaltung angebotenen Zahlungsmöglichkeiten erhalten Sie über den folgenden Link:

www.essen.de/fibu

3.2 Welche weiteren Mitwirkungspflichten bestehen für Betreiber*innen von Beherbergungsbetrieben?

Jeder*jede Betreiber*in eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, Namen, Adressen, Geburtsdaten, Tag der An- und Abreise, die Beherbergungsdauer sowie die jeweiligen Beherbergungsentgelte aller Beherbergungsgäste getrennt für jede Beherbergungsstätte vorzuhalten und der Stadt Essen auf Verlangen vorzulegen (§ 8 Absatz 1 der Beherbergungssteuersatzung der Stadt Essen in der aktuellen Fassung).

Sämtliche Unterlagen zur Beherbergungssteuer sind vom Steuerentrichtungspflichtigen gemäß § 147 Absatz 3 i. V. m. § 147 Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a Abgabenordnung (AO) zehn Jahre aufzubewahren. Eine digitalisierte Aufbewahrung ist zulässig.

Die Steuerentrichtungspflichtigen sind verpflichtet, bei der Überprüfung der Angaben in einer Steuererklärung den Verterterinnen*Vertretern der Stadt Essen Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gestatten, steuerrelevante Auskünfte zu erteilen sowie Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen.

3.3 Welche Pflichten bestehen für Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen?

Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der Stadt Essen Auskünfte zu den Beherbergungsstätten und Übernachtungen zu erteilen, die für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind. Die Auskunftspflicht entsteht, wenn ein Beherbergungsbetrieb beziehungsweise dessen Vertreter*in den Pflichten aus dieser Satzung nicht oder nicht vollständig nachkommt oder dieser nicht zu ermitteln ist (§ 9 Absatz 1 Beherbergungssteuersatzungder Stadt Essen in der aktuellen Fassung).

3.4 Wann sind Beherbergungsleistungen zu erklären, die sich auf mehrere Quartale erstrecken?

Erstreckt sich eine mehrtägige Beherbergungsleistung auf zwei Quartale, ist die gesamte Beherbergungsleistung dem Quartal zuzuordnen, in dem die Beherbergungsleistung endet.

3.5 Wie muss der Steuerentrichtungspflichtige vorgehen, wenn eine Steuerbefreiung vorliegt?

In den Fällen, in denen der Beherbergungsbetrieb bereits im Vorfeld eindeutig feststellen kann, dass ein Befreiungstatbestand gemäß § 2 Absatz 3 oder 4 Beherbergungssteuersatzung der Stadt Essen in der aktuellen Fassung vorliegt, ist vom Steuerentrichtungspflichtigen keine Steuer einzubehalten beziehungsweise einzuziehen. Die Unterlagen sind dem Buchungsprozess beizulegen. Weitere Informationen können der detailierten Beschreibung entnommen werden.

3.6 Wie ist vorzugehen, wenn nicht belegt werden kann, dass eine Steuerbefreiung vorliegt?

Wird der Nachweis verweigert oder können keine Nachweise für die Steuerbefreiung vorgelegt werden, hat der Steuerentrichtungspflichtige grundsätzlich die Steuer vom Beherbergungsgast einzuziehen.

3.7 Was passiert in dem Fall, dass der Gast die Zahlung der Beherbergungssteuer verweigert?

Grundsätzlich ist der*die Betreiber*in eines Beherbergungsbetriebs für den vollständigen und richtigen Einzug der Beherbergungssteuer verpflichtet (§ 7 Absatz 1 der Beherbergungssteuersatzung der Stadt Essen in der aktuellen Fassung).

Verweigert der Beherbergungsgast jedoch explizit die Zahlung der Beherbergungssteuer im Vorfeld der Übernachtung, hat der Steuerentrichtungspflichtige den Namen und die Anschrift sowie den Zeitraum der in Anspruch genommenen Übernachtungsleistungen der Stadt Essen im Rahmen der Steuererklärung anzuzeigen. Die Stadt Essen wird eigenständig an den Beherbergungsgast herantreten und einen Steuerbescheid gegenüber diesem erlassen.

Der Anzeige an die Stadt Essen ist neben dem Rechnungsbeleg über die Beherbergungsleistung auch eine Kopie des Meldescheins des betreffenden Gastes beizufügen. Namen und Privatanschriften von verweigernden Personen, welche nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes als mitreisende Angehörige oder Mitglieder von Reisegruppen auf den Meldescheinen nicht namentlich erfasst wurden, sind für eine Haftungsfreistellung ebenfalls anzuzeigen.

Darüber hinaus sind bestenfalls zwei Personen zu benennen, die bezeugen können, dass der betreffende Gast persönlich von Mitarbeitenden des Beherbergungsbetriebs angesprochen und nachdrücklich zur Steuerzahlung aufgefordert wurde, sich der Zahlung der Beherbergungssteuer jedoch verweigert hat.

Wurde die Beherbergungsleistung vom Gast im Voraus gezahlt und erfolgt die Abreise des Gastes ohne expliziten Check-Out, ist es Aufgabe des Beherbergungsbetriebs, die Zahlung der Beherbergungssteuer sicherzustellen.

3.8 Sind Stornierungsgebühren /-kosten steuerpflichtig?

Nein. Nur wenn ein Beherbergungsvertrag rechtlich verbindlich geschlossen und eine Beherbergungsmöglichkeit gegen Entgelt bereitgestellt wird, entsteht die Steuer. Im Fall einer kostenpflichtigen Stornierung ist die Stornierungsgebühr nicht als Beherbergungsentgelt anzusehen und unterliegt somit nicht der Besteuerung. Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass es sich ausdrücklich um Stornierungsgebühren /-kosten und nicht um anteilige Übernachtungskosten handelt.

3.9 Fällt bei Nichtanreise ("No-Shows") des Gastes eine Beherbergungssteuer an?

Bei Nichterscheinen der Beherbergungsgäste unterliegt - anders als bei Stornierungsgebühren /-kosten siehe 2.9 - das vom Beherbergungsgast entrichtete Entgelt der Beherbergungssteuer. In diesen Fällen wurde die Beherbergungsleistung gebucht und der Beherbergungsbetrieb hat aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Gast das Zimmer bereitgehalten. Bei den sogenannten „No-Shows“ kommt es daher nicht darauf an, ob die Übernachtungsmöglichkeit tatsächlich in Anspruch genommen wurde, denn es bestand weiterhin die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in dem betroffenen Beherbergungsbetrieb.

Das Vorstehende gilt ebenfalls für Stornierungen, bei denen anteilige Übernachtungskosten zu zahlen sind. Sollte im Rahmen einer Stornierung der Gast zur Zahlung eines Anteils am Übernachtungspreis verpflichtet sein, fällt die Beherbergungssteuer auf diesen Teilbetrag an.

4. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Was geschieht, wenn der Beherbergungsbetrieb seinen obliegenden Pflichten nicht nachkommt?

Ordnungswidrig handelt, wer

  • in seiner Eigenschaft als Steuerentrichtungspflichtiger seiner Verpflichtung zur Erstregistrierung nicht nachkommt;
  • die Steuererklärung nicht, nicht vollständig, fehlerhaft oder nicht innerhalb der bestimmten Frist abgibt;
  • die ihm obliegenden Aufbewahrungs-/ Auskunfts-/ Nachweis-/ Mitwirkungspflichten nicht erfüllt;
  • den Beauftragten der Stadt Essen bei der Überprüfung der Angaben in einer Steueranmeldung keinen Zutritt zu den Geschäftsräumen gestattet, keine für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte erteilt sowie keinen Zugang zu den Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, erteilt oder die Geschäftsunterlagen auf Anforderung nicht übersendet.

Siehe auch § 10 i. V. m. §§ 5, 7, 8 und 9 der Beherbergungssteuersatzung der Stadt Essen in der aktuellen Fassung.

4.2 Wie hoch sind die Geldbußen?

Kommt der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes seinen in der Satzung normierten Pflichten nicht nach, begeht er eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Zuwiderhandlungen können nach § 10 der Beherbergungssteuersatzung der Stadt Essen in der aktuellen Fassung i. V. m. § 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen als Straftat mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro beziehungsweise als Ordnungswidrigkeit mit bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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