Die Ausübung der Heilkunde ist grundsätzlich staatlich anerkannten (approbierten) Ärztinnen und Ärzten vorbehalten. Für die Ausübung der Heilkunde ohne Approbation ist eine Erlaubnis als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich.
Meldeverpflichtung
gemäß § 1a Gesundheitsfachberufegesetz NRW (GBerG NRW)