Um Kinder im Schul- und Kindergartenalter vor Masern zu schützen, hat der Bundestag am 14. November 2019 das Masernschutzgesetz beschlossen, das am 20. Dezember 2019 durch den Bundesrat gebilligt wurde. Es tritt am 1. März 2020 deutschlandweit in Kraft und betrifft insbesondere Kindertagesstätten, Kindertagespflegen, Schulen, Kinderheime und Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerberinnen und -bewerber sowie Flüchtlinge und medizinische Einrichtungen: Alle in diesen Einrichtungen tätigen und betreute Personen müssen die Masernimpfung nachweisen. Die Durchsetzung der Masern-Impfpflicht im Stadtgebiet kontrolliert das Gesundheitsamt der Stadt Essen.
Diese Personen müssen sich impfen lassen
Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr beim Eintritt in eine Kindertageseinrichtung oder eine Schule einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen. Dies gilt ebenfalls für nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind. Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.
Fristen für den Nachweis der Masernimpfung
Alle Personen, die am 1. März bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen bis zum 31. Juli 2021 einen Nachweis vorlegen. Für alle Personen, die ab dem 1. März in den Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden wollen, gilt die Nachweispflicht ab dem 1. März 2020.
Kontrolle des Nachweises
Der Leiter der jeweiligen Einrichtung ist verantwortlich für die Kontrolle des Nachweises und darf keine Personen zur Betreuung aufnehmen, die keinen oder einen unzureichenden Nachweis vorgelegt haben. Gleiches gilt für Personal, welches ab dem 1. März in medizinischen Einrichtungen oder in den entsprechenden Gemeinschaftseinrichtungen tätig werden will. Die Leitung einer vom Gesetz betroffenen Einrichtung muss dem Gesundheitsamt alle Personen namentlich melden, die keinen oder einen nicht ausreichenden Nachweis bis zur jeweiligen Frist erbringen.
Schul- und unterbringungspflichtige Personen
Die Schulpflicht sowie die Unterbringungspflicht sind der Nachweispflicht übergeordnet. Somit ist kein erbrachter Nachweis kein Grund, dass ein Kind nicht in die Schule darf oder dass unterbringungspflichtigen Personen die Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft verwehrt wird. Da ein fehlender Nachweis eine Meldung an das Gesundheitsamt durch die Schule beziehungsweise die Einrichtung zur Folge hat, können dann durch das Gesundheitsamt ordnungsrechtliche Konsequenzen drohen.
Ordnungswidrigkeiten ab dem 1. März
Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, werden künftig eine Ordnungswidrigkeit begehen. Sie müssen mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen.
Die Bußgelder werden auch gegen die Leitung von Einrichtungen verhängt, die ohne Erbringung eines Nachweises zu betreuende Personen aufnehmen oder Personal einstellen. Auch Einrichtungen, die Nachweise nicht oder unvollständig melden, werden mit einem Bußgeld bestraft. Nachweispflichtige Personen, die dem Gesundheitsamt keinen Nachweis erbringen, müssen mit einem Bußgeld rechnen. Zudem werden Bußgelder gegen nachweispflichtige Personen verhängt, die gegen Verbote des Gesundheitsamts verstoßen.