Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten, wobei auch ohne direkten Kontakt eine Infektionsübertragung möglich ist. Den besten Schutz vor Masern bieten Impfungen. Eine Masernerkrankung kann mit schwerwiegenden Komplikationen und Folgeerkrankungen einhergehen. Somit bedeutet ein fehlender Schutz gegen Masern nicht nur eine Gefahr für die eigene Gesundheit, sondern stellt auch ein Risiko für andere Personen dar, die z.B. aufgrund ihres Alters oder besonderer gesundheitlicher Einschränkungen nicht geimpft werden können.
Um die Bevölkerung vor Masern zu schützen, hat der Bundestag deswegen am 14. November 2019 das sogenannte Masernschutzgesetz beschlossen, das am 20. Dezember 2019 durch den Bundesrat gebilligt wurde. Es ist am 01. März 2020 deutschlandweit in Kraft getreten und in § 20 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu finden.
Betroffene Personen und Einrichtungen
Betroffen sind Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, und entweder in einer der folgenden Einrichtungen betreut werden, untergebracht oder tätig sind:
- Kindertageseinrichtungen
- Kinderhorte
- die nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege [Anmerkung: z.B. Tagespflegepersonen]
- Schulen*
- sonstige Ausbildungseinrichtungen*
- Heime*
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbaren Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
* Betreuung bzw. Unterbringung von hauptsächlich minderjährigen Personen (>50%)
oder in einer der folgenden Einrichtungen tätig sind:
1. Krankenhäuser
2. Einrichtungen für ambulantes Operieren
3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
4. Dialyseeinrichtungen
5. Tageskliniken
6. Entbindungseinrichtungen
7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer in den Nummern 1. Bis 6. Genannten Einrichtungen vergleichbar sind
8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen
9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
11. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
12. Rettungsdienste
Die betroffenen Personen müssen ab der Vollendung des ersten Lebensjahres einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern (ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen) oder eine Immunität gegen Masern aufweisen. Das gilt nicht für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.
Mögliche Nachweisarten
- Impfausweis oder Impfbescheinigung (§ 22 Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz) über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern:
- Personen im Alter zwischen 1-2 Jahren: 1 Masernimpfung
- Personen nach vollendetem 2. Lebensjahr: 2 Masernimpfungen
- ärztliches Zeugnis über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern
- ärztliches Zeugnis über eine Immunität gegen Masern
- ärztliches Zeugnis, dass aufgrund einer vorübergehenden oder dauerhaften medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.
Wichtig: Bei vorübergehender medizinischer Kontraindikation ist die Dauer, während der nicht gegen Masern geimpft werden kann, zwingend anzugeben. Die vorliegende Kontraindikation ist konkret zu benennen, damit die Bescheinigung auf Plausibilität hin überprüft werden kann. (Erforderlichkeit der Plausibilitätsprüfung) - Bestätigung einer anderen staatlichen oder vom Masernschutzgesetz benannten Stelle, dass einer der o.g. Nachweise vorgelegen hat
Fristen für den Nachweis
- Personen, die am 01. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden, untergebracht waren oder tätig sind, müssen bis zum 31. Juli 2022 einen Nachweis vorlegen.
- Personen, die nach dem 01. März 2020 bereits vier Wochen in einem Heim betreut werden oder in einer Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbaren Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht sind, müssen innerhalb von vier weiteren Wochen einen Nachweis vorlegen.
- Alle weiteren Personen müssen vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit einen Nachweis vorlegen.
Kontrolle des Nachweises
Die Leitung der jeweiligen Einrichtung ist verantwortlich für die Kontrolle der Nachweise. Sie darf nach dem 01. März 2020 keine neue Person zur Betreuung aufnehmen, beschäftigen oder tätig werden lassen, ohne dass ein ausreichender Nachweis vorliegt.
Dies gilt nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht oder Unterbringungspflicht unterliegen. Ein fehlender Nachweis ist kein Grund, dass ein Kind nicht in die Schule gehen darf oder dass unterbringungspflichtigen Personen die Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft verwehrt wird.
Wenn kein Nachweis vorliegt oder der Nachweis nicht ausreichend ist oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises bestehen, müssen die entsprechenden Personen namentlich dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Die Meldung soll über das „Online-Portal zur Meldung nach § 20 IfSG (Masernschutzgesetz)“ erfolgen. Durch das Gesundheitsamt können anschließend ordnungsrechtliche Konsequenzen drohen.
Konsequenzen
- Gegenüber Personen, die in betroffenen Einrichtungen betreut werden und nicht der Schulpflicht oder Unterbringungspflicht unterliegen, kann ein Betretungsverbot für die jeweiligen Einrichtung ausgesprochen werden.
- Gegenüber Personen, die in betroffenen Einrichtungen beschäftigt oder tätig sind, kann ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden.
- Bußgelder von bis zu 2.500€ können verhängt werden gegenüber:
- Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht oder Unterbringungspflicht unterliegen und keinen Nachweis vorlegen.
- Personen, die einem Betretungsverbot zuwiderhandeln.
- Personen, die einem Tätigkeitsverbot zuwiderhandeln.
- Einrichtungen, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig betroffene Personen ohne Nachweis an das Gesundheitsamt melden.
- Einrichtungen, die Personen ohne einen Nachweis zur Betreuung aufnehmen oder beschäftigen.
- Personen, die in einer betroffenen Einrichtung tätig werden ohne einen Nachweis vorzulegen.