Masernschutz in Einrichtungen

Meldeformular und Kontakt zum Gesundheitsamt

Online-Portal zur Meldung nach § 20 IfSG (Masernschutzgesetz): Hier können Sie Personen melden, die keinen Nachweis über den Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erbringen oder an deren Nachweis Zweifel bestehen.

Bei Fragen zum Masernschutz in Einrichtungen oder zum Online-Portal können Sie das Gesundheitsamt Essen unter 0201 88-53140 oder unter Masernschutz@gesundheitsamt.essen.de kontaktieren.

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten, wobei auch ohne direkten Kontakt eine Infektionsübertragung möglich ist. Den besten Schutz vor Masern bieten Impfungen. Eine Masernerkrankung kann mit schwerwiegenden Komplikationen und Folgeerkrankungen einhergehen. Somit bedeutet ein fehlender Schutz gegen Masern nicht nur eine Gefahr für die eigene Gesundheit, sondern stellt auch ein Risiko für andere Personen dar, die z.B. aufgrund ihres Alters oder besonderer gesundheitlicher Einschränkungen nicht geimpft werden können.

Um die Bevölkerung vor Masern zu schützen, hat der Bundestag deswegen am 14. November 2019 das sogenannte Masernschutzgesetz beschlossen, das am 20. Dezember 2019 durch den Bundesrat gebilligt wurde. Es ist am 01. März 2020 deutschlandweit in Kraft getreten und in § 20 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu finden.

Betroffene Personen und Einrichtungen

Betroffen sind Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, und entweder in einer der folgenden Einrichtungen betreut werden, untergebracht oder tätig sind:

  • Kindertageseinrichtungen
  • Kinderhorte
  • die nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege [Anmerkung: z.B. Tagespflegepersonen]
  • Schulen*
  • sonstige Ausbildungseinrichtungen*
  • Heime*
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbaren Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

* Betreuung bzw. Unterbringung von hauptsächlich minderjährigen Personen (>50%)

oder in einer der folgenden Einrichtungen tätig sind:

1. Krankenhäuser
2. Einrichtungen für ambulantes Operieren
3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
4. Dialyseeinrichtungen
5. Tageskliniken
6. Entbindungseinrichtungen
7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer in den Nummern 1. Bis 6. Genannten Einrichtungen vergleichbar sind
8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen
9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
11. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
12. Rettungsdienste

Die betroffenen Personen müssen ab der Vollendung des ersten Lebensjahres einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern (ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen) oder eine Immunität gegen Masern aufweisen. Das gilt nicht für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

Mögliche Nachweisarten

  • Impfausweis oder Impfbescheinigung (§ 22 Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz) über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern:
    • Personen im Alter zwischen 1-2 Jahren: 1 Masernimpfung
    • Personen nach vollendetem 2. Lebensjahr: 2 Masernimpfungen
  • ärztliches Zeugnis über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern
  • ärztliches Zeugnis über eine Immunität gegen Masern
  • ärztliches Zeugnis, dass aufgrund einer vorübergehenden oder dauerhaften medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.
    Wichtig: Bei vorübergehender medizinischer Kontraindikation ist die Dauer, während der nicht gegen Masern geimpft werden kann, zwingend anzugeben. Die vorliegende Kontraindikation ist konkret zu benennen, damit die Bescheinigung auf Plausibilität hin überprüft werden kann. (Erforderlichkeit der Plausibilitätsprüfung)
  • Bestätigung einer anderen staatlichen oder vom Masernschutzgesetz benannten Stelle, dass einer der o.g. Nachweise vorgelegen hat

Fristen für den Nachweis

  • Personen, die am 01. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden, untergebracht waren oder tätig sind, müssen bis zum 31. Juli 2022 einen Nachweis vorlegen.
  • Personen, die nach dem 01. März 2020 bereits vier Wochen in einem Heim betreut werden oder in einer Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbaren Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht sind, müssen innerhalb von vier weiteren Wochen einen Nachweis vorlegen.
  • Alle weiteren Personen müssen vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit einen Nachweis vorlegen.

Kontrolle des Nachweises

Die Leitung der jeweiligen Einrichtung ist verantwortlich für die Kontrolle der Nachweise. Sie darf nach dem 01. März 2020 keine neue Person zur Betreuung aufnehmen, beschäftigen oder tätig werden lassen, ohne dass ein ausreichender Nachweis vorliegt.

Dies gilt nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht oder Unterbringungspflicht unterliegen. Ein fehlender Nachweis ist kein Grund, dass ein Kind nicht in die Schule gehen darf oder dass unterbringungspflichtigen Personen die Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft verwehrt wird.

Wenn kein Nachweis vorliegt oder der Nachweis nicht ausreichend ist oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises bestehen, müssen die entsprechenden Personen namentlich dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Die Meldung soll über das „Online-Portal zur Meldung nach § 20 IfSG (Masernschutzgesetz)“ erfolgen. Durch das Gesundheitsamt können anschließend ordnungsrechtliche Konsequenzen drohen.

Konsequenzen

  • Gegenüber Personen, die in betroffenen Einrichtungen betreut werden und nicht der Schulpflicht oder Unterbringungspflicht unterliegen, kann ein Betretungsverbot für die jeweiligen Einrichtung ausgesprochen werden.
  • Gegenüber Personen, die in betroffenen Einrichtungen beschäftigt oder tätig sind, kann ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden.
  • Bußgelder von bis zu 2.500€ können verhängt werden gegenüber:
    • Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht oder Unterbringungspflicht unterliegen und keinen Nachweis vorlegen.
    • Personen, die einem Betretungsverbot zuwiderhandeln.
    • Personen, die einem Tätigkeitsverbot zuwiderhandeln.
    • Einrichtungen, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig betroffene Personen ohne Nachweis an das Gesundheitsamt melden.
    • Einrichtungen, die Personen ohne einen Nachweis zur Betreuung aufnehmen oder beschäftigen.
    • Personen, die in einer betroffenen Einrichtung tätig werden ohne einen Nachweis vorzulegen.


Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Masern und dem Masernschutzgesetz

Wo kann ich mich impfen lassen?

Für einen Impftermin sprechen Sie am besten Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt bzw. Ihre Kinderärztin oder Ihren Kinderarzt bzw. Ihre Betriebsärztin oder Ihren Betriebsarzt an. Auch Fachärztinnen und Fachärzte können teilweise Impfungen durchführen, bitte nehmen Sie vorher Kontakt zu der Praxis auf.

Sollten Sie nicht krankenversichert sein, bestehen auch Impfangebote vom Gesundheitsamt.

Müssen die Kosten für die Schutzimpfung selbst getragen werden?

Alle von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen gegen Masern (auch in Form von Kombinationsimpfstoffen) werden für gesetzlich Versicherte von der Krankenkasse übernommen. Bei privat Versicherten richtet sich die Kostenübernahme nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag.

Laut Arbeitsschutzrecht sind Schutzimpfungen Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten. Beruflich bedingte Impfungen gegen Masern werden daher vom Arbeitgeber getragen, wenn die Personen in den genannten Einrichtungen – in Kindergärten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, Asylbewerber- und Geflüchteten-Unterkünften sowie Krankenhäusern oder Arztpraxen – tätig sind.

Eine Antikörperkontrolle nach der Impfung wird von der STIKO nicht empfohlen. Eine durchgemachte Erkrankung kann mit einer Laboruntersuchung bestätigt werden.

Quelle: https://www.impfen-info.de/impfempfehlungen/fuer-erwachsene/masern/

Stand: 31.05.2022

Was ist die die nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege?

Dazu zählen Tagespflegepersonen, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen.

Können medizinische Einrichtungen in Teilen nicht von der Nachweispflicht betroffen sein?

Ob ein bestimmter Teil einer Einrichtung betroffen ist, hängt davon ab, ob diese Organisationseinheit so in die Einrichtung integriert ist, dass sie räumlich und organisatorisch (z.B. rechtlich unselbständig) als Teil der Einrichtung und nicht als selbständige Einrichtung anzusehen ist. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Kontakt mit den Patienten nicht auszuschließen ist.

Wer kontrolliert die Einhaltung der Nachweispflicht zum Masernschutz?

Die Leitungen der betroffenen Einrichtungen sind verantwortlich für die Kontrolle des Nachweises. Bei einem fehlenden oder nicht ausreichenden Nachweis oder wenn Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des Nachweises bestehen, informieren die Leitungen das Gesundheitsamt.

Was passiert, wenn ich den Nachweis nicht vorlege?

Personen, die keinen Nachweis vorlegen, dürfen ab dem 01. März 2020 nicht zur Betreuung in eine betroffene Einrichtung aufgenommen oder in dieser tätig werden. Davon ausgenommen sind Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen.

Personen, die am 01. März 2020 bereits in einer betroffenen Einrichtung betreut wurden und noch werden, untergebracht oder tätig waren und noch sind, müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung bis zum 31. Juli 2022 einen Nachweis vorlegen. Nach Ablauf des 31. Juli 2022 haben die Einrichtungen die Personen an das Gesundheitsamt zu melden, von denen kein Nachweis vorliegt oder bei deren Nachweis Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit bestehen. Das Gesundheitsamt kann Bußgelder verhängen sowie Betretungsverbote und Tätigkeitsverbote aussprechen.

Was passiert, wenn bei schulpflichtigen Kindern und unterbringungspflichtigen Personen kein Nachweis vorliegt?

Wenn der Nachweis bei einem Schul- oder Unterbringungspflichtigen nicht vorgelegt wird, muss die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informieren. Dem Gesundheitsamt müssen personenbezogene Angaben übermittelt werden. Dabei gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 32 Datenschutzgrundverordnung, DSGVO).

Die Schul- und die Unterbringungspflicht sind der Nachweispflicht übergeordnet. Somit ist ein fehlender Nachweis kein Grund, dass ein Kind nicht in die Schule darf oder dass unterbringungspflichtigen Personen die Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft verwehrt wird. Ein fehlender Nachweis hat eine Meldung an das Gesundheitsamt zur Folge, welches ein Bußgeld verhängen kann.

Was passiert, wenn das Gesundheitsamt informiert wurde?

Das Gesundheitsamt fordert die gemeldete Person zur Vorlage eines Nachweises auf. Es kann Personen, die nach der Aufforderung den erforderlichen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens zehn Tagen nicht erbracht haben, zu einer Beratung einladen.

Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann.

Zudem kann es im Einzelfall entscheiden, ob nach Ablauf einer angemessenen Frist Tätigkeits- oder Betretungsverbote ausgesprochen werden (außer bei schul- oder unterbringungspflichtigen Personen sowie im Falle eines Lieferengpasses der Impfstoffe) oder ob Geldbußen verhängt werden.

Was zählt als Ordnungswidrigkeit?

Ordnungswidrig handelt, wer

  • als Einrichtung eine Benachrichtigung des Gesundheitsamtes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt. (§ 73 Abs. 1a Nr. 7a IfSG)
  • einer vollziehbaren Anordnung (Betretungsverbot, Tätigkeitsverbot) zuwiderhandelt. (§ 73 Abs. 1a Nr. 7b IfSG)
  • als Einrichtung eine Person betreut oder beschäftigt oder wer als Person in einer betroffenen Einrichtung ohne einen Nachweis tätig wird. (§ 73 Abs. 1a Nr. 7c IfSG)
  • dem Gesundheitsamt einen Nachweis auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (§ 73 Abs. 1a Nr. 7d IfSG)

Die Ordnungswidrigkeiten können jeweils mit einer Geldbuße von bis zu 2.500€ geahndet werden.

Für weitere Fragen rund um die Schutzimpfung gegen Masern verweisen wir auf das FAQ des RKI.

Für weitere Fragen rund um das Masernschutzgesetz verweisen wir auf das FAQ des Bundesministeriums für Gesundheit.

Kontakt:
Gesundheitsamt Essen
Masernschutz@gesundheitsamt.essen.de

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