Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt in Paragraf 27, dass in Gemeinden mit mindestens 5000 ausländischen Einwohner*innen ein Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration zu bilden ist. In Gemeinden mit mindestens 2000 ausländischen Einwohner*innen ist dies auf Antrag von mindestens 200 wahlberechtigten nichtdeutschen Personen ebenfalls zu tun. In den übrigen Gemeinden ist die Bildung eines Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration freiwillig.
Für Essen mit fast 60.000 Menschen mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit ist die Einrichtung eines Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration eine gesetzliche Verpflichtung. Die Mitglieder werden in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen für die Dauer der Wahlzeit des Rates nach Listen oder als Einzelbewerber gewählt. Die Anzahl der gewählten Mitglieder muss die Anzahl der vom Rat bestellten Mitglieder übersteigen.