- für nicht gezahlte Versicherungsbeiträge sowie für nicht eingeholte schriftliche Zustimmungserklärungen nach zweimaliger Mahnung eine Vertragsstrafe festzusetzen und auch durchzusetzen
- nicht gezahlte Versicherungsbeiträge anstelle des/der Erbbauberechtigten zu entrichten oder im Fall der Beschädigung oder Vernichtung des Gebäudes die erforderlichen Arbeiten vornehmen zu lassen; die Kosten hierfür trägt der/die Erbbauberechtigte
- für die Dauer des Erbbaurechts nach seinem Ermessen das Vorkaufsrecht auf das Erbbaurecht auszuüben, falls das Erbbaurecht veräußert wird
Der/die Erbbaurechtsausgebende kann die sofortige Übertragung des Erbbaurechts (Heimfall) durchzusetzen, wenn
- über das Vermögen des/der jeweiligen Erbbauberechtigten ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird,
- der/die jeweilige Erbbauberechtigte in Insolvenz gerät oder die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung des Erbbaurechts angeordnet wird,
- der/die Erbbauberechtigte mit dem Erbbauzins in Höhe von mindestens zwei Jahresbeträgen im Rückstand ist
- der/die Erbbauberechtigte ohne erforderliches Einverständnis gehandelt hat.
Der/die Erbbaurechtsausgebende hat unter anderem die Pflicht,
- im Falle der Veräußerung des Erbbaurechts die Zustimmung zu erteilen, wenn der mit dem Erbbaurecht verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird und die Persönlichkeit des/der Erwerbenden Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Erbbauvertrages bietet.
- im Falle einer Belastung des Erbbaurechts die Zustimmung zu erteilen, wenn die Belastung mit den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft und den gesetzlichen Regelungen des Paragraphen 19 Erbbauverordnung vereinbar ist und der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck bestehen bleibt.
- dem/der Erbbauberechtigten bei Ablauf des Erbbaurechts eine Entschädigung in Höhe von mindestens 2/3 des Wertes der vertraglich vereinbarten baulichen Anlagen zu zahlen, soweit ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch besteht.