Vereinfachtes Umlegungsverfahren

nach den §§ 80 - 84 Baugesetzbuch

In einfach gelagerten Fällen kann ein vereinfachtes Umlegungsverfahren durchgeführt werden. Dazu fasst der Umlegungsausschuss nach Erörterung mit den Eigentümer*innen einen Beschluss über die vereinfachte Umlegung. Dieser setzt die neuen Grenzen fest und regelt die Ausgleichszahlungen.

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