Flohmärkte

Flohmärkte sind gewerberechtlich nicht zu genehmigen, sofern keine Gewerbetreibenden (beispielsweise professionelle Marktbeschicker oder Einzelhändler) teilnehmen. Sie unterliegen damit auch nicht der gewerberechtlichen Überwachung des Ordnungsamtes.

Typische Fälle sind der Verkauf gebrauchter Kinderspielzeuge etc. durch Kinder in den Sommermonaten oder der Kirchenbasar. Gesetzliche Bestimmungen sind, abgesehen von der selbstverständlichen Rücksichtnahme auf Nachbarn, nicht zu beachten.

Die Preisvorstellungen und der Name des*der Verkäufers*in sollten aus privatrechtlichen Gründen immer erkennbar sein. Privatrechtliche Folgen aus dem Kaufvertragsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind auf jeden Fall zu beachten.

Sofern öffentliche Fläche (Gehwege, Parkboxen und Parkstreifen, Straßenfläche, Grünfläche) beansprucht wird, ist immer eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Insbesondere Eingriffe in den Straßenverkehr (beispielsweise Straßensperrungen, Belegung von Parkplätzen) müssen rechtzeitig dem Amt für Verkehrs- und Baustellenmanagement gemeldet werden. Zusätzlich sollte in diesen Fällen unabhängig von offiziellen Anträgen immer die zuständige Polizeidienststelle informiert werden.

Bei der Beteiligung von Gewerbetreibenden an Flohmärkten finden Sie weitere Informationen in den nebenstehenden Links unter dem Stichwort Trödelmärkte.

© 2024 Stadt Essen