Grillen

Grillen auf privaten Flächen

Mit Beginn der wärmeren Jahreszeit gehört das Grillen wieder zu einer beliebten Freizeitgestaltung – dies führt bedauerlicherweise in einigen Fällen zu Konfliktsituationen und kontroversen Diskussionen unter Nachbarn.

Es gibt weder ein gesetzliches Verbot noch konkrete gesetzliche Vorgaben, wo, wie oft und wie lange gegrillt werden darf. Ver- und Gebote können allerdings in Hausordnungen oder Mietverträgen geregelt sein und sind dann auf dem mietrechtlichen Weg einzufordern. Wohnungseigentümergemeinschaften können durch Beschluss entsprechende Regeln für die Gemeinschaft aufstellen.

Die Rechtslage bedeutet nicht, dass Grillen ohne Einschränkungen ausgeübt und der Nachbar regelmäßig eingenebelt werden darf. Dann könnte ein Verstoß gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz vorliegen, wenn Rauch und Qualm konzentriert (sichtbar) in Wohn- oder Schlafräume der Nachbarn eindringen. Diese Fälle können beim Ordnungsamt unter Angabe des Verursachers, der konkreten Störung und Zeugen angezeigt werden.  Das kann in der Regel aber nur der Fall sein, wenn Grillstelle und beeinträchtigte Wohnräume sehr eng beieinander liegen. Bei größeren Distanzen verflüchtigt sich der Rauch bzw. der Qualm. Allein die Wahrnehmung des Grill- und des Brandgeruches reichen für einen Verstoß gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz nicht aus.

Weitergehende Einschränkungen oder Regelungen müssten auf dem zivilrechtlichen Klageweg eingefordert werden, das Ordnungsamt der Stadt Essen wird hier nicht schlichtend tätig. Bevor Sie diesen Weg begehen, versuchen Sie eine gütliche Einigung mit Ihren Nachbarn zu erreichen. Es gibt viele Gerichtsentscheidungen, die jedoch immer nur einen Einzelfall regeln und sehr unterschiedlich sind. Leiturteile und Grundsatzentscheidungen sind nicht bekannt. Auch die Gerichte stellen nur einen Kompromiss zwischen den Nachbarn her. Bei einem Kompromiss sind in der Regel aber beide Parteien Sieger und Verlierer.

Gebot der Rücksichtnahme

Um einen oder auch mehrere vergnügliche Grillabende zu verbringen und Ärger mit den Nachbarn zu vermeiden, sollten Sie einige Punkte beachten:

  • Sprechen Sie mit Ihren Nachbarn und versuchen einen Konsens zu erreichen, insbesondere was die Häufigkeit des Grillens betrifft.
  • Stellen Sie den Grill so auf, dass der Rauch und Qualm möglichst nicht in die Wohnung des Nachbarn dringt, beachten Sie den Wind.
  • Bei engen Wohnbebauungen und auf Balkonen in Mehrfamilienhäusern sollten Sie einem Elektrogrill den Vorzug geben und Aluminiumschalen für das Grillgut benutzen. Dadurch verhindern Sie Rauch- und Qualmentwicklung.

Grillen in Grünanlagen

Zurzeit bestehen generelle Grillverbote für den Hallopark, den Schlosspark Borbeck und den Krupp-Park in Essen.

Des Weiteren ist gemäß der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das Grillen in Anlagen und auf Verkehrsflächen außerhalb durch Beschilderungen gekennzeichneter Grillzonen ist nicht gestattet. Diese finden Sie auf der rechten Seite unter "Downloads". Nutzungsge- und –verbote durch Beschilderung der Grillzonen sind zu beachten. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Weitere Informationen zur Lage der eingerichteten Grillzonen sowie den dort geltenden Regelungen entnehmen Sie bitte dem Link "Grillzonen".

Für weitere Fragen stehen Ihnen die unten aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung.

Bezirk 1 (Altenessen-Nord, Altenessen-Süd, Frillendorf, Karnap, Stoppenberg)

Bezirk 2 (Rüttenscheid, Südostviertel, Stadtkern, Haarzopf, Huttrop, Westviertel)

Bezirk 3 (Altendorf, Bergeborbeck, Bochold, Borbeck, Gerschede, Vogelheim)

Bezirk 4 (Freisenbruch, Horst, Kray, Steele, Leithe, Bergerhausen, Überruhr, Burgaltendorf, Nordviertel, Ostviertel und Rellinghausen)

Bezirk 5 (Fischlaken, Fulerum, Frohnhausen, Holsterhausen, Kettwig, Heisingen, Bredeney, Katernberg, Heidhausen, Stadtwald)

Bezirk 1 (Altenessen-Nord, Altenessen-Süd, Frillendorf, Karnap, Stoppenberg)

Bezirk 2 (Rüttenscheid, Südostviertel, Stadtkern, Haarzopf, Huttrop, Westviertel)

Bezirk 3 (Altendorf, Bergeborbeck, Bochold, Borbeck, Gerschede, Vogelheim)

Bezirk 4 (Freisenbruch, Horst, Kray, Steele, Leithe, Bergerhausen, Überruhr, Burgaltendorf, Nordviertel, Ostviertel und Rellinghausen)

Bezirk 5 (Fischlaken, Fulerum, Frohnhausen, Holsterhausen, Kettwig, Heisingen, Bredeney, Katernberg, Heidhausen, Stadtwald)

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