Gemäß §7 des Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen im Freien grundsätzlich untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Lediglich für Feuer anlässlich von öffentlichen Veranstaltungen im Rahmen der Brauchtumspflege gelten Sonderregelungen.