Traditionsfeuer

Grundsatz

Gemäß §7 des Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen im Freien grundsätzlich untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Lediglich für Feuer anlässlich von öffentlichen Veranstaltungen im Rahmen der Brauchtumspflege gelten Sonderregelungen.

Ausnahme für Oster- und Martinsfeuer

Zulässig ist das Entzünden von Feuern unter freiem Himmel am Karsamstag und am Ostersonntag als Osterfeuer und als Abschluss eines genehmigten Martinsumzuges im November. Eine besondere Genehmigung ist dafür nicht erforderlich; die nachstehenden Bedingungen müssen aber beachtet werden.

Traditionelle Feuer haben nicht das Verbrennen (Entsorgen) von Abfällen zum Ziel, sondern dienen der Brauchtumspflege. Aus diesem Grund werden sie letztlich auch nur geduldet. Verbrennungsaktionen verursachen hohe Luftbelastungen, die durchaus gesundheitsgefährdend sein können, besonders aber Asthmatikern und Kindern große Probleme bereiten. Ihre Zahl sollte so gering wie möglich gehalten werden.

Die Stadt Essen appelliert daher an alle Bürgerinnen und Bürger, auf private Traditionsfeuer zu verzichten und sich den Feuern der Glaubensgemeinschaften oder Vereinen hinzuzugesellen.

Bedingungen für Oster- und Martinsfeuer

Das Feuer soll im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sein. Auch aus diesem Gesichtspunkt sollte auf die Durchführung eines privaten Feuers auf abgeschlossenen Flächen verzichtet werden.

Veranstaltungen

Viele Veranstaltungen wie auch Osterfeuer oder Martinsumzüge mit anschließendem Feuer ziehen größere Menschenmengen an. Dadurch kann es zu problematischen und sogar gefährlichen Situationen kommen.

Bitte nehmen Sie mit der Koordinierungsstelle für Veranstaltungen Kontakt auf, wenn Sie eine Veranstaltung planen, zu der Sie regen Publikumszuspruch erwarten.

Dies gilt auch im Falle von Ereignissen, die bereits seit mehreren Jahren stattfinden.

Landschaftsschutz

In Landschafts- und Naturschutzgebieten sind Feuer keinesfalls zulässig. Auskünfte zum Umfang solcher Gebiete kann die Untere Landschaftsschutzbehörde beim Umweltamt der Stadt Essen geben.

Brennmaterial

Bei der Errichtung und Schichtung des Brennmaterials ist darauf zu achten, dass keine die Umwelt belastenden Stoffe benutzt werden. Holz darf nicht mit Holzschutzmitteln oder Lacken behandelt sein. Alte Autoreifen und Kunststoffe gehören nicht in das Material.

Auch die Verwendung von Brandbeschleunigern wie beispielsweise Mineralölen, Benzin, Alkohol oder Spiritus ist nicht gestattet.

Brandschutz

Während des Abbrennens ist sicherzustellen, dass das Feuer im Notfall schnell zu löschen ist (z.B. Bereitlegen und Anschließen von Wasserschläuchen und Feuerlöschern).

Zu Gebäuden und brennbaren Stoffen wie z.B. Holzlager, Hecken, Büschen und einzelnen Bäumen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten. Die grundsätzliche Zulässigkeit eines Feuers entbindet die Veranstalter nicht von möglichen Forderungen im Schadensfalle.

Verantwortliche Personen müssen bis zum endgültigen Erlöschen des Feuers (auch der Restglut !) am Ort des Geschehens bleiben.

Tierschutz

Ferner muss beachtet werden, dass Kleintiere oft den Schutz der schon Tage zuvor aufgeschichteten Brenngutstapel suchen. Stellen Sie bitte sicher, dass Tiere vor dem Verbrennen geschützt werden, und schichten bereits zeitig gestapeltes Brenngut vor dem Zünden nochmals um.

Störungen

Letztlich darf auch das ohne Genehmigung zulässige Brauchtumsfeuer auf keinen Fall zu erheblichen Belästigungen oder einer Gefährdung der Nachbarschaft bzw. der Allgemeinheit durch Qualm und Rauch, Gerüche oder Staub oder gar direkt durch die Flammen führen.

Weitere Informationen zum Thema "offenes Feuer" sind auch bei der Berufsfeuerwehr Essen und der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde erhältlich.

Bezirk 1 (Altenessen-Nord, Altenessen-Süd, Frillendorf, Karnap, Stoppenberg)

Bezirk 2 (Rüttenscheid, Südostviertel, Stadtkern, Haarzopf, Huttrop, Westviertel)

Bezirk 3 (Altendorf, Bergeborbeck, Bochold, Borbeck, Gerschede, Vogelheim)

Bezirk 4 (Freisenbruch, Horst, Kray, Steele, Leithe, Bergerhausen, Überruhr, Burgaltendorf, Nordviertel, Ostviertel und Rellinghausen)

Bezirk 5 (Fischlaken, Fulerum, Frohnhausen, Holsterhausen, Kettwig, Heisingen, Bredeney, Katernberg, Heidhausen, Stadtwald)

Bezirk 1 (Altenessen-Nord, Altenessen-Süd, Frillendorf, Karnap, Stoppenberg)

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Bezirk 3 (Altendorf, Bergeborbeck, Bochold, Borbeck, Gerschede, Vogelheim)

Bezirk 4 (Freisenbruch, Horst, Kray, Steele, Leithe, Bergerhausen, Überruhr, Burgaltendorf, Nordviertel, Ostviertel und Rellinghausen)

Bezirk 5 (Fischlaken, Fulerum, Frohnhausen, Holsterhausen, Kettwig, Heisingen, Bredeney, Katernberg, Heidhausen, Stadtwald)

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