Verbrennen

generelles Verbot

Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) bewertet das früher geduldete Verbrennen von Baumschnitt, Laub oder Pflanzenrückständen außerhalb von genehmigten Verbrennungsanlagen als unzulässige Abfallbeseitigung.

Das Verbrennen von Gartenabfällen durch Privatpersonen ist somit nicht zulässig.

Zudem verbietet das Landesimmissionsschutzgesetz NRW Verbrennungsvorgänge im Freien grundsätzlich. Der Luftreinhalteplan begrenzt zusätzlich die Absonderung schädlicher Stoffe in die Atmosphäre. Ausnahmegenehmigungen werden auf dem Gebiet der Stadt Essen nicht erteilt.

Ein nichtgenehmigtes Feuer außer einem Traditionsfeuer und auf jeden Fall die Verbrennung von Abfällen kann mit Geldbußen geahndet werden.

Grünabfälle dürfen nur über die Hausmüllabfuhr (braune Tonne) oder aber die entsprechenden Sammelstellen in den Recycling-Höfen entsorgt werden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der Internetseite der Entsorgungsbetriebe Essen GmbH über den nebenstehenden Link.

Bei kleinen Mengen kommt eventuell auch die Nutzung einer Kleinkompostierungsanlage auf Ihrem eigenen Grundstück in Frage.

Ausnahmen

Geduldet wird die öffentliche Veranstaltung von Traditionsfeuern, sofern sie sich nach eng gefassten Kriterien richtet, die unter dem nebenstehenden Link abrufbar sind.

Ein offenes Lagerfeuer oder der Betrieb von Feuerkörben oder -fässern ist ebenso wie der Betrieb eines offenen Kamins nicht grundsätzlich verboten, sofern keine der auch bei Traditionsfeuern unzulässigen Materialien eingesetzt werden.

Analog zum Betrieb von Grillgeräten dürfen Nachbarschaft oder aber Allgemeinheit nicht belästigt und erst recht nicht gefährdet werden.

Störungen

Es kann dann ein Verstoß gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz vorliegen, wenn Rauch und Qualm konzentriert (sichtbar) in Wohn- oder Schlafräume der Nachbarn eindringen. Solche Fälle können beim Ordnungsamt unter Angabe des Verursachers, der konkreten Störung und Zeugen angezeigt werden. Berücksichtigen Sie aber dabei, dass allein die Wahrnehmung eines Brandgeruches noch keinen Verstoß darstellt, sondern für eine Eingriffsmöglichkeit des Ordnungsamtes eine objektive Störung vorliegen muss.

Kamine

Offene Kamine in Häusern dürfen als Feuerungsanlagen nur dann betrieben werden, wenn sie baulichen Anforderungen genügen. Informationen hierzu erhalten Sie über den nebenstehenden Link zu Kaminen beim Amt für Stadtplanung und Bauordnung.

privatrechtliche Regelungen

Ver- und Gebote zum Betrieb von Feuerungsstellen und Grillgeräten können zusätzlich in Hausordnungen oder Mietverträgen geregelt sein. Wohnungseigentümergemeinschaften können durch Beschluss entsprechende Regeln für die Gemeinschaft aufgestellt haben.Verstöße gegen derartige Regelungen fallen nicht in den Aufgabenbereich des Ordnungsamtes, sondern können nur privatrechtlich verfolgt werden. Wenden Sie sich bitte in diesen Fällen an Ihren Hausbesitzer oder die Wohnungsverwaltung.

Einschränkungen oder Regelungen können natürlich im Rahmen des Nachbarschaftsrechtes auch auf dem zivilrechtlichen Klageweg eingefordert werden. Bevor Sie diesen Weg mit Hilfe einer Anwaltskanzlei begehen, sollten Sie aber versuchen, eine gütliche Einigung mit Ihren Nachbarn zu erreichen.

Bezirk 1 (Altenessen-Nord, Altenessen-Süd, Frillendorf, Karnap, Stoppenberg)

Bezirk 2 (Rüttenscheid, Südostviertel, Stadtkern, Haarzopf, Huttrop, Westviertel)

Bezirk 3 (Altendorf, Bergeborbeck, Bochold, Borbeck, Gerschede, Vogelheim)

Bezirk 4 (Freisenbruch, Horst, Kray, Steele, Leithe, Bergerhausen, Überruhr, Burgaltendorf, Nordviertel, Ostviertel und Rellinghausen)

Bezirk 5 (Fischlaken, Fulerum, Frohnhausen, Holsterhausen, Kettwig, Heisingen, Bredeney, Katernberg, Heidhausen, Stadtwald)

Bezirk 1 (Altenessen-Nord, Altenessen-Süd, Frillendorf, Karnap, Stoppenberg)

Bezirk 2 (Rüttenscheid, Südostviertel, Stadtkern, Haarzopf, Huttrop, Westviertel)

Bezirk 3 (Altendorf, Bergeborbeck, Bochold, Borbeck, Gerschede, Vogelheim)

Bezirk 4 (Freisenbruch, Horst, Kray, Steele, Leithe, Bergerhausen, Überruhr, Burgaltendorf, Nordviertel, Ostviertel und Rellinghausen)

Bezirk 5 (Fischlaken, Fulerum, Frohnhausen, Holsterhausen, Kettwig, Heisingen, Bredeney, Katernberg, Heidhausen, Stadtwald)

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