Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) bewertet das früher geduldete Verbrennen von Baumschnitt, Laub oder Pflanzenrückständen außerhalb von genehmigten Verbrennungsanlagen als unzulässige Abfallbeseitigung.
Das Verbrennen von Gartenabfällen durch Privatpersonen ist somit nicht zulässig.
Zudem verbietet das Landesimmissionsschutzgesetz NRW Verbrennungsvorgänge im Freien grundsätzlich. Der Luftreinhalteplan begrenzt zusätzlich die Absonderung schädlicher Stoffe in die Atmosphäre. Ausnahmegenehmigungen werden auf dem Gebiet der Stadt Essen nicht erteilt.
Ein nichtgenehmigtes Feuer außer einem Traditionsfeuer und auf jeden Fall die Verbrennung von Abfällen kann mit Geldbußen geahndet werden.
Grünabfälle dürfen nur über die Hausmüllabfuhr (braune Tonne) oder aber die entsprechenden Sammelstellen in den Recycling-Höfen entsorgt werden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der Internetseite der Entsorgungsbetriebe Essen GmbH über den nebenstehenden Link.
Bei kleinen Mengen kommt eventuell auch die Nutzung einer Kleinkompostierungsanlage auf Ihrem eigenen Grundstück in Frage.