Naturschutz-Genehmigungen und -Verstöße

Die Untere Naturschutzbehörde ist gemäß § 1 Bundesnaturschutzgesetz für die biologische Vielfalt (wildlebende Tiere und Pflanzen und ihre Biotope), für (naturnahe) Böden, für Fließgewässer, stehende Gewässer und Grundwasser, für Luft und Klima (soweit sie durch Pflanzen, Böden oder Gewässer geschützt werden können) sowie für die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft und die naturbezogene Erholung zuständig.

Diese Naturgüter werden insbesondere durch folgende geschützte Teile von Natur und Landschaft naturschutzrechtlich geschützt:

  • Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Geschützte Landschaftsbestandteile
  • Hecken ab 100 Meter Länge gemäß § 39 Landesnaturschutzgesetz NRW
  • Alleen gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetz NRW
  • Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz und § 42 Landesnaturschutzgesetz NRW

In den geschützten Teilen von Natur und Landschaft sind bestimmte Handlungen verboten. Zum Beispiel gilt ein Bauverbot, Wege dürfen in Naturschutzgebieten nicht verlassen werden, Hunde dürfen in Naturschutzgebieten ohne Hundeleine nicht laufen. Wenn Sie Vorhaben in den geschützten Teilen von Natur und Landschaft durchführen wollen, brauchen Sie eventuell eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde. Näheres ist in den Rechtsvorschriften aufgeführt, die sie im nebenstehenden Link „Landschaftsrechtliches Ortsrecht“ finden. Dort finden Sie auch Links, wo geschützte Teile von Natur und Landschaft in Essen liegen beziehungsweise eine Definition, was unter einer Allee zu verstehen ist.

Im Rahmen der Genehmigungsverfahren wird teilweise insbesondere auch geprüft,

  • ob das Vorhaben in einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsfläche verwirklicht werden soll,
  • ob das Vorhaben in einem Abstand von 0 bis 300 Metern zu den Fauna-Flora-Habitat-Gebieten „Heisinger Ruhraue“ oder „Wälder bei Ratingen“ verwirklicht werden soll und eine Fauna-Flora-Habitat-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Bundesnaturschutzgesetz erforderlich ist,
  • ob besonders oder streng geschützte Arten vom Vorhaben gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (besonderer Artenschutz) betroffen sein könnten,
  • ob allgemein wild lebende Tiere und Pflanzen im Sinne von § 39 Bundesnaturschutzgesetz verletzt, getötet oder entnommen werden könnten,
  • ob das Vorhaben in einem Abstand von 0 bis 50 Metern von der Uferlinie der Ruhr (einschließlich Baldeneysee und Kettwiger Stausee) oder des Rhein-Herne-Kanals verwirklicht werden soll und eine Genehmigung gemäß § 61 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 64 Landesnaturschutzgesetz (Bauverbot an Gewässern) der Bezirksregierung Düsseldorf, Höhere Naturschutzbehörde erforderlich ist,
  • ob das Vorhaben in einem Abstand von 0 bis 35 Metern zu einem Wald verwirklicht sowie Wald ganz oder teilweise beseitigt (umgewandelt) werden soll und der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt Ruhrgebiet, Untere Forstbehörde zu beteiligen ist oder
  • ob Naturschutzverbände gemäß § 63 Bundesnaturschutzgesetz oder § 66 Landesnaturschutzgesetz NRW beziehungsweise der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde gemäß § 70 oder § 75 Landesnaturschutzgesetz NRW zu beteiligen sind.

Daneben gilt im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch – auch dann wenn kein geschützter Teil von Natur und Landschaft vorhanden ist - die Eingriffsregelung gemäß § 14 bis § 18 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 30 bis § 34 Landesnaturschutzgesetz NRW. Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Eingriffe sind zum Beispiel Bauvorhaben oder die Beseitigung (Umwandlung) von Wald. Wenn Sie für ein Vorhaben keine Genehmigung einer anderen Behörde benötigen und es liegt dennoch ein Eingriff vor, dann müssen Sie eine Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragen. Wenn Sie für Ihr Vorhaben eine Genehmigung einer anderen Behörde benötigen, dann beteiligt die andere Behörde die Untere Naturschutzbehörde, die Untere Naturschutzbehörde gibt gegenüber der anderen Behörde eine Stellungnahme zur Eingriffsregelung ab, die in die Genehmigung der anderen Behörde einfließt. In ihren Stellungnahmen teilt die Untere Naturschutzbehörde außerdem mit, wie die Entwicklungsziele im Geltungsbereich des Landschaftsplans Essen nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen sind.

Außerdem überwacht die Untere Naturschutzbehörde die Einhaltung der Vorschriften zum Betreten der freien Landschaft sowie zum Reiten in der freien Landschaft und im Wald gemäß § 57 bis § 60 Landesnaturschutzgesetz NRW. Für das Betreten des Waldes und das Sperren von Waldflächen ist der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt Ruhrgebiet, Untere Forstbehörde gemäß Landesforstgesetz zuständig. Der Sauerländische Gebirgsverein kennzeichnet die Wanderwege in der freien Landschaft, im Wald und im besiedelten Bereich unter anderem in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde gemäß § 65 Landesnaturschutzgesetz NRW in Verbindung mit § 19 der Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes NRW. Der Fachbereich Grün und Gruga der Stadt Essen koordiniert die Anlage von Reitwegen und kennzeichnet Reitwege unter anderem in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde gemäß § 58 Landesnaturschutzgesetz NRW.

Ferner kennzeichnet die Untere Naturschutzbehörde Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Geschützte Landschaftsbestandteile mit Schildern gemäß § 50 Landesnaturschutzgesetz NRW.

Anträge sind bei der Unteren Naturschutzbehörde schriftlich und nicht per Email zu stellen. Wird gleichzeitig ein Bauantrag beim Amt für Stadtplanung und Bauordnung der Stadt Essen gestellt, ist dem formlosen und zu begründenden Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde der Bauantrag mit Anlagen und ein Lageplan der naturschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen beizufügen. Bei anderen formlosen und zu begründenden Anträgen ist eine Beschreibung des Vorhabens und ein Lageplan, in dem das gesamte Vorhaben einschließlich naturschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen eingetragen ist, dem formlosen Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde beizufügen. Wenn weitere Unterlagen benötigt werden, dann teilt die Untere Naturschutzbehörde dies mit.

Sollten sich während eines laufenden Bauantragsverfahrens Planänderungen ergeben, ist es zwingend erforderlich die geänderten Unterlagen auch bei der Untere Naturschutzbehörde einzureichen.

Bei der Unteren Naturschutzbehörde sind folgende Personen für Naturschutz-Genehmigungen, die Abgabe von Stellungnahmen zur Eingriffsregelung und zu den Entwicklungszielen des Landschaftsplans Essen sowie die Bearbeitung von Naturschutz-Verstößen zuständig:

  • Frau Beisemann: Eingang von Anträgen auf naturschutzrechtliche Genehmigungen und Eingang von Anfragen anderer Behörden (insbesondere Amt für Stadtplanung und Bauordnung zu Bauanträgen, Amt für Straßen und Verkehr zu Anträgen von Leitungsträgern zu Aufbruchgenehmigungen, Untere Wasserbehörde zu wasserrechtlichen Verfahren (ohne Planfeststellungsverfahren), Untere Immissionsschutzbehörde zu Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen - Regionalforstamt Ruhrgebiet - Untere Forstbehörde - zu Waldumwandlungsanträgen, Erstaufforstungsanträgen, Anzeigen auf forstwirtschaftlichen Wegebau), Koordinierung des Antrages oder der Anfrage und verwaltungstechnische Bearbeitung
  • Frau Fuisting: Eingang Anfragen des Fachbereichs Immobilienwirtschaft und des Amtes für Stadterneuerung und Bodenmanagement zu Grundstücksangelegenheiten
  • Herr Matiszik: naturschutzfachliche Bearbeitung von Genehmigungen und Stellungnahmen für die Stadtteile Altenessen-Nord, Altenessen-Süd, Burgaltendorf, Byfang, Fischlaken, Freisenbruch, Heidhausen, Horst, Karnap, Katernberg, Kray, Kupferdreh, Leithe, Schonnebeck, Steele, Stoppenberg, Überruhr-Hinsel, Überruhr-Holthausen, Vogelheim, Werden
  • Frau van der Velde: naturschutzfachliche Bearbeitung von Genehmigungen und Stellungnahmen für die Stadtteile Altendorf, Bedingrade, Bergeborbeck, Bergerhausen, Bochold, Borbeck-Mitte, Bredeney, Dellwig, Frintrop, Frillendorf, Frohnhausen, Fulerum, Gerschede, Haarzopf, Heisingen, Holsterhausen, Huttrop, Kettwig, Nordviertel, Margarethenhöhe, Ostviertel, Rellinghausen, Rüttenscheid, Schönebeck, Schuir, Stadtkern, Stadtwald, Südostviertel, Südviertel, Westviertel
  • Herr Schur: naturschutzfachliche Bearbeitung von Genehmigungen für Alleen
  • Herr Schmitting: naturschutzfachliche Bearbeitung von Genehmigungen und Stellungnahmen zu Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, Gewässerausbaumaßnahmen, Gewässerentflechtungsmaßnahmen (Herausnahme von Abwasser aus Gewässern), zum Naturschutzgebiet Heisinger Ruhraue,
  • Frau Heinzel: Eingang von Beschwerden, Koordinierung der Beschwerden und verwaltungstechnische Bearbeitung von Naturschutz-Verstößen
  • Herr Oelmüller: Eingang und Bearbeitung von Anträgen auf Sperren von Wegen und Flächen in der freien Landschaft und auf Sperren von Reitwegen in der freien Landschaft und im Wald; Eingang von Anfragen über die Ausweisung von Wanderwegen des Sauerländischen Gebirgsvereins oder Reitwegen, Koordinierung der Anfragen und verwaltungstechnische Bearbeitung
  • Frau Klein: Kennzeichnung von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturdenkmälern mit Schildern; Erteilung von Auskünften, wo Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler, gesetzlich geschützte Biotope liegen
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