Rechtliche Voraussetzungen für Regenwassermaßnahmen

Freistellung von der Überlassungspflicht

Abkopplung von Flächen vom Kanalnetz und die Versickerung des anfallenden Regenwassers werden durch gesetzliche Vorgaben geregelt, in Nordrhein-Westfalen durch das Landeswassergesetz (LWG). Der § 49 Absatz 4 LWG schreibt die Freistellung von der Überlassungspflicht vor. Dies bedeutet, dass die Stadt Essen mit der Abkopplung vom Kanalnetz einverstanden sein muss. Die Koordinierungsstelle Entwässerung im Fachbereich Wasserwirtschaft ist Ansprechpartner und erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag die Freistellung von der Überlassungspflicht.

Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit

Für die Entsiegelung von Flächen und Versickerung von Regenwasser muss die Gemeinwohlverträglichkeit nachgewiesen werden. Hierzu sollte schon früh im Planungsprozess der Kontakt mit der Unteren Wasserbehörde beim Fachbereich Wasserwirtschaft der Stadt Essen aufgenommen werden.

Wasserrechtliche Genehmigungen

Einleitungen von Niederschlagswasser in den Untergrund durch Schächte oder Abzugsgräben (Rigolen) stellen Gewässerbenutzungen dar und erfordern eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde beim Fachbereich Wasserwirtschaft der Stadt Essen.

1. Sachbearbeiter, Geothermie, Grundwasserentnahme

Herr Kuhn, Stefan

Koordinierungsstelle Entwässerung

Frau Krecik, Sabine
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