Wahlen

Bürgerbegehren

Welche Form muss der Antrag haben?

Bürgerbegehren sind nur gültig, wenn sie in der von der Gemeindeordnung geforderten Form eingereicht werden. § 26 GO NRW schreibt vor, dass das Bürgerbegehren von einer bestimmten Anzahl
von Bürgerinnen und Bürgern mitgetragen werden muss. Sie müssen dies durch die Unterzeichnung des Bürgerbegehrens deutlich machen.
Es sind somit Unterschriftenbogen zu erstellen, die sich aus einem Text- und einem Unterschriftenteil zusammensetzen. Im Textteil muss der volle Wortlaut des Bürgerbegehrens genannt sein.

Insgesamt gilt:

Das Bürgerbegehren muss schriftlich gestellt werden.
Der volle Wortlaut der zur Entscheidung zu bringenden Frage muss enthalten sein. Sie muss so formuliert werden, dass ausschließlich mit JA oder ausschließlich mit NEIN geantwortet werden kann.
Das Bürgerbegehren muss begründet sein. Fehlt die Begründung, wird das Begehren aus formalen Gründen scheitern.
Das Bürgerbegehren muss eine Kostenschätzung der verlangten Maßnahme enthalten. Diese wird den Vertretungsberechtigten schriftlich von der Verwaltung mitgeteilt. Die Frist für die Einreichung des Bürgerbegehrens ruht in dieser Zeit. (§ 26 Abs. 3 Satz 3 GO NRW).
Es müssen bis zu drei Personen genannt sein, die berechtigt sind, die Antragsteller verantwortlich zu vertreten. Sie sind Ansprechpartner für den Rat und verpflichtet, rechtsverbindlich für alle Unterzeichner Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.
Das Bürgerbegehren muss von einer gesetzlich festgelegten Zahl von Bürger*innen unterzeichnet sein (§ 26 Abs. 4 GO NRW).

Die Anzahl der erforderlichen Unterschriften richtet sich grundsätzlich nach der Zahl der Einwohner*innen in der Stadt bzw. im Stadtbezirk.
Gemäß § 26 Abs. 4 der Gemeindeordnung muss ein Bürgerbegehren von mindestens drei Prozent der Bürger*innen, also der zur Teilnahme an der Kommunalwahl Berechtigten, unterzeichnet sein, um Zulässigkeit zu erlangen.
Betrifft das Bürgerbegehren eine Angelegenheit einer Bezirksvertretung, so orientiert sich die Anzahl der notwendigen Unterschriften an der Zahl der im betroffenen Stadtbezirk wohnenden Einwohner*innen.

Über die exakte Anzahl der jeweils notwendigen Unterschriften informiert Sie das Amt für Statistik, Stadtforschung und Wahlen.

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