Die Unionsbürgerschaft

Alle Staatsangehörigen eines EU-Landes sind auch automatisch Unionsbürger*innen. Neben den nationalen staatsbürgerlichen Rechten genießen sie daher eine Reihe weiterer Privilegien, die von allen 27 EU-Ländern geachtet und von den EU-Verträgen garantiert werden. Mit der Unionsbürgerschaft sind keine Pflichten verbunden.

Wo sind die Rechte festgehalten?

Die Unionsbürgerschaft wurde erstmals 1992 im Vertrag von Maastricht im Art. 17 des EG-Vertrags verankert und gilt seitdem für alle Bürgerinnen und Bürger der EU. Seit dem 1. Dezember 2009 ist die Unionsbürgerschaft durch den Lissabonvertrag in Art. 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt.

Welche Rechte habe ich als EU-Bürger*in?

Die Unionsbürgerschaft ist mit folgenden Rechten verbunden:

  • Reise- und Niederlassungsfreiheit in der gesamten EU sowie Recht auf wirtschaftliche Betätigung (Freizügigkeit)
  • Gleichbehandlung sämtlicher EU-Bürgerinnen und -Bürger ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Diskriminierungsverbot)
  • Aktives und passives Wahlrecht in Kommunal- und Europaparlamentswahlen unabhängig vom Wohnort in der EU (Wahlrecht)
  • In Drittstaaten ohne konsularische Vertretung Ihres Landes gleicher Anspruch auf die Unterstützung der Botschaft oder des Konsulats eines anderen EU-Landes wie dessen Bürger (diplomatischer und konsularischer Schutz)
  • Berechtigung, bei Problemen eine Petition an das Europäische Parlament zu richten und den europäischen Bürgerbeauftragten mit einer Beschwerde zu befassen (Petitions- und Beschwerderecht)
  • Berechtigung, durch eine Bürgerinitiative gemeinsam mit anderen EU-Bürger*innen neue EU-Rechtsvorschriften anzuregen
  • Recht, in einer der Amtssprachen der Europäischen Union mit der EU zu kommunizieren und in der gleichen Sprache eine Antwort zu erhalten

Welche Auswirkungen hat die Unionsbürgerschaft für Essen?

Essens Bevölkerung (593.541 wohnberechtigte Bevölkerung, Stand: 30.09.2016) ist bunt. In Essen leben zahlreiche Menschen mit u.a. polnischer, griechischer, italienischer und spanischer Staatsangehörigkeit. Sie alle kommen aus Ländern, die der EU angehören und dürfen somit durch die Teilnahme an Kommunalwahlen ihr Leben vor Ort in Essen mitbestimmen.

Den größten Anteil der Nicht-Deutschen machen jedoch Menschen mit türkischer Herkunft aus. Da die Türkei bisher aber nicht EU-Mitglied ist, dürfen diese Einwohner*innen in Essen nicht wählen. Auch die anderen Unionsbürgerrechte bleiben ihnen verwehrt.

Wir alle sind Unionsbürger*innen

Mehr zur Unionsbürgerschaft

© 2024 Stadt Essen