Nach der allgemeinen Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I besteht in Nordrhein-Westfalen die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II.
Wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zu dessen Ende schulpflichtig.
Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Dies bedeutet, dass junge Erwachsene, die nach dem 01.08.2003 geboren sind, im Schuljahr 2021/2022 berufsschulpflichtig sind!
Ausnahmen:
- Die Schulaufsichtsbehörde kann Schulpflichtige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom weiteren Besuch der Schule befreien.
- Die Schulpflicht endet vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit dem erfolgreichen Abschluss eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Sekundarstufe II; wenn nach Festlegung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die bisherige Ausbildung den weiteren Schulbesuch entbehrlich macht oder die obere Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall eine entsprechende Feststellung trifft.
- Wer nach dem Ende der Schulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, die Berufsschule zu besuchen, solange das Berufsausbildungsverhältnis besteht.
Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten findest Du in der Klappkarte "Beratungsmöglichkeiten".