Stiftungszweck
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die persönlich oder wirtschaftlich bedürftig im Sinne des § 53 Abgabenordnung sind und ihren Wohnsitz in der Stadt Essen haben.
Bedürftigkeitsobergrenze
Bei Anrechnung von Erwerbseinkommen ist für den Haushaltsvorstand beziehungsweise den Alleinstehenden der vierfache Regelsatz und für die übrigen Haushaltsangehörigen der zweifache Regelsatz zugrunde zu legen.
Für alle anderen Antragsteller ist vom dreifachen Regelsatz für den Haushaltsvorstand / Alleinstehenden und dem zweifachen Regelsatz für die übrigen Haushaltsangehörigen auszugehen.
Bei der Erzielung von Erwerbseinkommen gilt eine höhere Einkommensgrenze, da das Bruttoeinkommen ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen anzurechnen ist. Es wird lediglich die Werbungskostenpauschale von 83,33 Euro abgezogen.
Zum Einkommen zählen auch zum Beispiel Kindergeld, Wohngeld, Renten, Unterhaltsbeiträge, Krankengeld und Arbeitslosengeld, Elterngeld.
Beihilfebewilligungen
sind z. B. möglich für Möbel, Elektrogeräte usw.
Eine Bewilligung an denselben Antragsteller ist nur alle drei Jahre möglich, um die Stiftungsmittel einem möglichst großen Personenkreis zukommen zu lassen.
Antragstellungen
sind unter Vorlage der Einkommensnachweise möglich beim Amt für Soziales und Wohnen, Abteilung Soziale Dienstleistungen und beim Jugendamt, Abteilung Soziale Dienste.