Martinsumzüge

Besonderheiten für Martinsumzüge

Jedes Jahr werden im Stadtgebiet Essen viele Martinsumzüge geplant. Diese werden üblicherweise in Gruppen (in einigen Stadtteilen schließen sich Kindergärten/-tagesstätten und Grundschulen zusammen) über kleinere Seitenstraßen abseits der Hauptverkehrsstraßen durchgeführt. Zum Abschluss des Martinsumzuges wird häufig ein Martinsfeuer auf einem Schulhof oder einer sonstigen Freifläche (z.B. Sportplatz) entzündet. Folgende Informationen und Regeln sollten hierbei beachtet werden:

I. Originärer Martinsumzug

Gem. § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bedürfen Veranstaltungen einer Erlaubnis, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden. Allerdings sind Umzüge bei Volksfesten u.ä.
nur dann erlaubnispflichtig, wenn es sich zum Beispiel
nicht um kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen handelt.
Bei Martinsumzügen handelt es sich regelmäßig um örtliche Brauchtumsveranstaltungen.

Als kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen werden in Essen grundsätzlich alle Martinumzüge angesehen, deren

  • zu erwartende Teilnehmerzahl 500 Personen nicht übersteigt,
  • Wegstrecke nicht das überörtliche Straßennetz –Kreisstraße (K) Landstraße (L) Bundesstraße (B)– in Anspruch nimmt bzw. dieses lediglich quert und
  • Durchführung keine verkehrlichen Maßnahmen, wie insbesondere Sperrungen oder Einschränkungen für Verkehrsteilnehmer/innen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen, erforderlich macht.

Dies bedeutet, dass bei Vorliegen der aufgeführten Voraussetzungen keine Erlaubnis der Verkehrsbehörde und auch keine Meldung bei der Koordinierungsstelle Veranstaltungen erforderlich sind. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Pferd eingesetzt wird oder nicht (siehe hierzu aber unbedingt auch die Hinweise unter II.).

Nur in den Fällen, in denen mindestens eine der aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt ist, bedarf es einer verkehrsrechtlichen Erlaubnis durch die Verkehrsbehörde sowie der Meldung bei der Koordinierungsstelle für Veranstaltungen über den Vordruck „Mitteilung über eine Veranstaltung auf den Gebiet der Stadt Essen (pdf, 619 kB) ReadSpeaker“ . Der Vordruck ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der Koordinierungsstelle Veranstaltung einzureichen.

Die Verkehrsbehörde erlässt gegenüber dem Veranstalter einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Für die Erteilung einer Erlaubnis ist die Vorlage einer Veranstaltererklärung sowie eines Nachweises über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung erforderlich.

Martinsumzüge, die nicht durch Bezirksbeamte der Polizei begleitet werden, dürfen ausschließlich über Gehwege geführt werden.

Vom Veranstalter eingesetztes Ordnerpersonal an der Strecke sorgt – allein oder zur Unterstützung der ggfls. eingesetzten Bezirksbeamten der Polizei – für die Sicherheit der Teilnehmer. An dieses Ordnerpersonal sind keine besonderen Anforderungen zu stellen, außer dass es

  • volljährig sein muss,
  • nicht alkoholisiert sein darf und
  • einheitlich entweder eine Ordnerbinde oder –weste trägt.

Üblicherweise handelt es sich bei diesem Ordnerpersonal um Lehrer bzw. Erzieher der veranstaltenden Schule/des veranstaltenden Kindergartens oder um Angehörige am Martinsumzug teilnehmender Kinder. Grundsätzlich gilt, dass je 50 Teilnehmer ein Ordner erforderlich ist. Hinzu kommen Ordner, die im Falle des Einsatzes eines Pferdes um dieses postiert werden sollten.

II. Einsatz eines Pferdes

Wird im Rahmen des Martinsumzuges ein Pferd eingesetzt, sind folgende Dinge zu beachten:

  • In Fällen, die einer Erlaubnis der Verkehrsbehörde gem. § 29 Abs. 2 StVO bedürfen, ist der Abschluss einer Pferdehaftpflichtversicherung nachzuweisen. In den übrigen Fällen wird dieser unbedingt empfohlen.
    TIPP!!!
    Die für einen kurzen Zeitraum, insbesondere im November zu den Martinsumzügen, erhobenen Prämien sind relativ hoch. Beim Zusammenschluss mehrerer Veranstalter zu einer Versichertengemeinschaft, die dasselbe Pferd/denselben Reiter für die Veranstaltung engagiert, sollen sich die Versicherungsbeiträge aber relativieren.
  • Der Reiter muss mindestens 18 Jahre alt sein und über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit dem Tier im Straßenverkehr verfügen.
  • • Das Pferd muss für diesen Einsatz geeignet sein (verkehrsgewohnte, nicht autoscheue oder übernervöse Tiere).
    TIPP!!!
    Sinnvoll kann der Besitz eines Deutschen Reitabzeichens (DRA) sein. Mit dem DRA wird der Nachweis erbracht, dass der Reiter sich in der Pferdekunde auskennt. DRA gibt es als Kleines Reitabzeichen– IV –, in Bronze, Silber und Gold – III, II bzw. I –. Ebenso kann der Nachweis einer bestandenen Gelassenheitsprüfung Anhaltspunkt für die Geeignetheit eines Pferdes sein.

Weiterhin sollte für das Pferd der Umgang mit Feuer nicht ungewohnt sein.

Der Veranstalter hat im Falle einer Erlaubnispflicht die Einhaltung dieser Anforderungen gegenüber der Erlaubnisbehörde schriftlich zu bestätigen. Zusätzlich ist Ordnerpersonal um das Pferd herum einzusetzen, um zu verhindern, dass Kinder dem Pferd zu nahe kommen und z.B. durch Austreten des Pferdes verletzt werden.

Außerdem ist zu beachten, dass zwischen Pferd und möglicherweise eingesetzter Kapelle ein gebührender Abstand bestehen sollte, um das Pferd nicht unnötig hohem Stress auszusetzen.

III. Martinsfeuer

Auch beim Abbrennen eines Martinsfeuers gibt es einige wichtige Dinge zu beachten. Seit 2008 gilt für Essen ein Luftreinhalteplan, der umfassende Maßnahmen zur Verringerung der Staubemissionen fordert. Hohe Luftbelastungen können bei gesundheitlich vorbelasteten Menschen wie zum Beispiel Asthmatikern zu erheblichen Problemen führen. Daher machen Ordnungsamt und Feuerwehr darauf aufmerksam, dass das Verbrennen von Abfällen im Freien nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz grundsätzlich verboten ist.

Martinsfeuer gelten als Brauchtumsfeuer und sind genehmigungsfrei. Werden bestimmte Regeln eingehalten und niemand belästigt, dürfen diese Feuer entzündet werden. Sie haben allerdings nicht das Verbrennen von Abfällen jedweder Art zum Ziel, sondern dienen der Brauchtumspflege.

  • Es dürfen nur Materialien verbrannt werden, die die Umwelt so wenig wie möglich belasten. Hierzu gehört z.B. trockenes unbehandeltes Holz. Das Verbrennen von Sperrmüll, Altreifen, Bauholz, oder Kunststoff ist nicht erlaubt.
  • Länger liegende Holzstapel für größere Martinsfeuer sollten vor dem Entzünden umgeschichtet werden, um Kleintiere auf diese Weise aufzuscheuchen und deren Überleben sicherzustellen.
  • Es ist ausreichender Abstand zu Wohngebäuden, Waldflächen oder anderen brennbaren Materialien zu halten.
  • Auf Funkenflug ist zu achten.
  • Bei kräftigem Wind ist das Feuer zu löschen oder im Zweifel erst gar nicht anzuzünden.
  • Das Martinsfeuer darf nur so groß sein, dass es jederzeit von Laien beherrschbar bleibt und gelöscht werden kann. Mindestens eine volljährige Person übernimmt die Verantwortung und beaufsichtigt das Feuer während der gesamten Brenndauer. Ein bereitliegender und fertig angeschlossener Gartenschlauch gibt zusätzlich ein sicheres Gefühl und garantiert rasches Eingreifen.
  • FÜR ALLE FÄLLE LAUTET DIE NOTRUFNUMMER DER FEUERWEHR 112!!!

IV. Auflagen und Bedingungen

Ob und welche Auflagen oder Bedingungen im Erlaubnisbescheid aufgeführt werden, wird im Einzelfall durch die Verkehrsbehörde entschieden. Hier wird auch die konkret geforderte Ordnerzahl festgelegt.

V. Gebührenerhebung

Die Erlaubnisse zur Durchführung von Martinsumzügen werden gebührenfrei erteilt.

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