Verwarnungsverfahren

Sie haben eine schriftliche Verwarnung bekommen?

Dann können Sie diese akzeptieren, indem Sie den festgesetzten Betrag unter Angabe des Aktenzeichens binnen einer Woche ab Zugang des Schreibens auf eines der genannten Konten einzahlen. Damit ist das Verfahren dann bereits abgeschlossen. Eine Rückäußerung ist nicht mehr nötig.

Wenn Sie die Verwarnung nicht akzeptieren, gilt das Schreiben als Anhörung. Sie erhalten damit Gelegenheit, sich zu der Beschuldigung zu äußern. Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wird dann entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Ein Bußgeldbescheid kann auch erlassen werden, wenn Sie sich gar nicht äußern und den Verwarnungsbetrag nicht bezahlen. Er ist über den ursprünglichen Verwarnungsbetrag hinaus in jedem Fall mit weiteren Kosten (Gebühren und Auslagen) in Höhe von zur Zeit 28,50 Euro (Stand August 2013) verbunden.

Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt nur in den seltensten Fällen, da der Grund der Verwarnung angesichts der Beweislage in der Regel nicht bestritten werden kann. Individuelle Entschuldigungsgründe reichen in den meisten Fällen nicht aus, eine Einstellung des Verfahrens zu bewirken. Von daher empfiehlt es sich in der Regel, zur Vermeidung weiterer Kosten den Verwarnungsbetrag zu akzeptieren.

Sollten Sie den Verstoß nicht begangen haben, sondern eine andere Person, so teilen Sie die entsprechenden Personalien bitte auf dem Anhörungsbogen mit. Das weitere Verfahren richtet sich dann gegen diese Person; für Sie ist die Angelegenheit damit zunächst erledigt.

Sie haben wegen eines schwerwiegenden Verstoßes einen Anhörungsbogen erhalten?

Mit der Anhörung wurde ein formelles Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Wegen der Schwere des Verstoßes kam ein Verwarnungsgeldangebot (siehe oben angeführte Verfahrensweise) nicht mehr in Betracht.

Der Anhörungsbogen gibt Gelegenheit, sich zu der Beschuldigung zu äußern. 

Sie haben eine Fahreranfrage bekommen?

Die Fahreranfrage dient der Aufklärung der bezeichneten Ordnungswidrigkeit. Sie werden damit gebeten, binnen einer Woche ab Erhalt des Schreibens die Personalien der Fahrerin oder des Fahrers mitzuteilen. Sollte bei einem Halt- oder Parkverstoß die Fahrerin oder der Fahrer nicht ermittelt werden können, kann das Verfahren per Kostenbescheid (zur Zeit 23,50 EURO, Stand August 2013) eingestellt werden.

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