Kranken- und Pflegeversicherung

Während des Bezuges von Bürgergeld sind Sie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert (Ausnahmen gelten für Personen, die privat versichert sind). Das JobCenter meldet Sie grundsätzlich bei der gesetzlichen Krankenkasse an, bei der Sie vor dem Bezug kranken- und pflegeversichert waren.

Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft müssen ab dem 15. Lebensjahr aktiv eine Krankenkasse wählen und dem JobCenter innerhalb von zwei Wochen eine Mitgliedsbescheinigung dieser Krankenkasse vorlegen. Sofern keine Krankenkasse gewählt wird, nimmt das JobCenter Essen die Anmeldung bei einer Krankenkasse vor.

Die pauschalierten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlt das JobCenter in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Ausgenommen sind die Fälle, in denen Sie Bürgergeld als Darlehen oder nur Leistungen für Erstausstattung der Wohnung oder für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt oder mehrtägige Klassenfahrten erhalten.

Für Privatversicherte ist die Zahlung eines Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen möglich, sofern keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

Versicherungsbeginn

Das JobCenter versichert Sie erst dann, wenn die beantragte Leistung auch bewilligt worden ist. Die Versicherung beginnt grundsätzlich rückwirkend mit dem ersten Tag, für den Sie Leistungen erhalten. Sie sollten dies besonders beachten, wenn Sie Ihren Antrag erst verzögert abgeben können oder wenn die Bearbeitung Ihres Antrages länger dauert. Falls Sie in dieser Zeit Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen müssen, sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse eine Vereinbarung über einen vorläufigen Versicherungsschutz für sich treffen. Bei unrechtmäßigem Leistungsbezug müssen Sie damit rechnen, dass Sie außer den Leistungen, die Sie unrechtmäßiger Weise erhalten haben, auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurück zahlen müssen.

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