Das Bürgergeld - als Nachfolger des Arbeitslosengeld II - umfasst den Regelbedarf, eventuelle Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
(Gem. § 65 Abs. 9 SGB II - in der Fassung ab dem 01.01.2023 - kann von den zuständigen Behörden bis zum Ablauf des 30.06.2023 für den Begriff Bürgergeld auch noch der Begriff "Arbeitslosengeld II" bzw. "Sozialgeld" verwendet werden).