Unterstützung bei hohen Energiekosten

Stand: 06.01.2023

Vor dem Hintergrund gestiegener Gas- und Energiepreise, machen sich immer mehr Bürger*innen Sorgen, wie sie insbesondere ihre Energie- und Lebenshaltungskosten bezahlen sollen. Geringe Einkommen, hohe Energiepreise und hohe Energieverbräuche – beispielsweise durch schlechte energetische Standards von alten Haushaltsgeräten oder Wohngebäuden – können schnell zu Zahlungsproblemen führen. Das gilt sowohl für die monatlichen Abschläge als auch für die Jahresverbrauchsabrechnung.

Verschiedene Stellen helfen bei Sorgen und Problemen

Wenn Menschen einen überdurchschnittlich hohen Anteil ihres Einkommens für Wärme und Haushaltsenergie aufwenden müssen oder aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht mehr in der Lage sind, ihre Energierechnung zu bezahlen, gelten sie als von Energiearmut betroffen.

Um diesen Bürgerinnen*Bürgern zu helfen, arbeiten die Stadt Essen, lokale Beratungsstellen und die Wohlfahrtverbände eng zusammen. So gibt es neben finanzieller Unterstützung für die Betroffenen, etwa im Rahmen von Wohngeld und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und SGB XII, auch psychosoziale Hilfsangebote.

Energie-, Miet-, Rechts- und Schuldnerberatungen finden Bürger*innen beispielsweise hier:

Erste Informationen erhalten Bürger*innen beispielsweise hier:

Eigene Ansprüche prüfen

Bürger*innen sollten sich insbesondere in der aktuellen Situation nicht scheuen, zu prüfen, ob sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung haben.

Wohngeld
Aktuell wird davon ausgegangen, dass mehr Essener Bürger*innen einen Anspruch auf Wohngeld haben als bisher beantragt haben, insbesondere auch durch die Wohngeldreform, die seit 1. Januar 2023 greift. Zu den Berechtigten zählen Haushalte, deren Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze liegt, wie Familien, Alleinerziehende und Seniorinnen*Senioren.

Das Wohngeld ist ein Zuschuss, der Mieterinnen*Mietern oder Eigentümerinnen*Eigentümern hilft, ihre Wohnkosten zu tragen. Dieser Zuschuss muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder der Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum sowie dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Die genaue Wohngeldhöhe wird nach eingehender Prüfung festgelegt.

Eine erste Orientierung bietet der WohngeldPlus-Rechner des BMWSB.

Das Wohngeld umfasst eine dauerhafte Heizkostenkomponente, die steigende Energiekosten abfedern soll, und eine Klimakomponente, die Kosten, etwa für energetische Gebäudesanierung, dämpfen soll. Die neue Heizkostenkomponente beträgt 2 Euro pro Quadratmeter. Sie wird bei der Wohngeldberechnung zugeschlagen.

Wer Wohngeld beantragen möchte, kann sich an das Amt für Soziales und Wohnen, Dienstgebäude Klinkestr. 29 - 31, 45136 Essen, wenden. Die notwendigen Antragsformulare sowie den Wohngeldrechner, mit dem vorab ein möglicher Anspruch berechnet werden kann, sind auf den Internetseiten des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW zu finden. Dort ist es auch möglich, online einen Antrag zu stellen.

Leistungen nach dem SGB II und SGB XII
Reichen die Einkünfte eines Haushalts für den Lebensunterhalt dauerhaft nicht aus, können Bürger*innen einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld, ehemals Arbeitslosengeld II) oder SGB XII (z.B. Grundsicherung im Alter) haben. Die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII umfassen den Regelbedarf, eventuelle Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Leistungen können bei vorhandenem Einkommen auch aufstockend gewährt werden – also für einen Teil des Lebensunterhalts, der durch eigenes Einkommen nicht gedeckt werden kann.

Zum 1. Januar 2023 hat das "Bürgergeld" als neue Grundsicherungsleistung für Arbeitsuchende das Arbeitslosengeld II abgelöst. Bürgergeld erhält, wer erwerbsfähig ist, seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie aber nicht aus eigenem Einkommen oder anderen vorrangigen Leistungen decken kann.

Zuständig für die Leistungsgewährung nach dem SGB II ist das JobCenter Essen. Essener*innen, die bisher bereits einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatten, müssen keine neuen Anträge stellen: Sie erhalten das Bürgergeld mit dem Start der neuen Grundsicherungsleistung automatisch über das JobCenter Essen. Wer bisher keine Leistungen vom JobCenter Essen erhalten hat, kann einen Antrag im Neukundenbereich am Berliner Platz stellen (mehr Infos zur Erstmeldung).

Zuständig für Leistungen nach dem SGB XII ist das Amt für Soziales und Wohnen: Wer bisher keine Leistungen nach dem SGB XII erhalten hat, kann in der Steubenstr. 53 einen Antrag beim Amt für Soziales und Wohnen stellen (mehr Infos zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).

Damit Bürger*innen selbst ihren Anspruch auf diese Leistungen berechnen können, hat die Stadt Essen auf ihre Website den Bürgergeld-Rechner der Caritas verlinkt. Darüber hinaus hat das JobCenter Essen Informationen zum Thema "Hilfebedürftigkeit" zusammengestellt, die vorliegen muss, damit Bürger*innen Leistungen erhalten. Dabei sind insbesondere Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen.

Anspruch bei hohen Heizkostennachzahlungen

Verbraucher*innen mit niedrigem Einkommen oder Wohngeldbezieher*innen, die bisher nicht dauerhaft vom JobCenter Essen oder dem Amt für Soziales und Wohnen Leistungen beziehen, können in den Regelsystemen SGB II und SGB XII nach Erhalt einer Heizkostenabrechnung Hilfe erhalten: Im Monat der Fälligkeit kann eine etwaige Nachzahlung als Bedarf berücksichtigt werden, sodass Bürger*innen gegebenenfalls für einen Monat nach dem SGB II oder SGB XII anspruchsberechtigt werden und so einen Zuschuss zu ihrer Heizkostennachzahlung erhalten können.

Um im Vorfeld zu prüfen, ob eine Heizkostenabrechnung die eigenen Kosten der Unterkunft so weit erhöht, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII besteht, können Bürger*innen den auf dieser Website verlinkten Bürgergeld-Rechner der Caritas nutzen. Um eine solche einmalige Leistung zu erhalten, müssen Betroffene das normale Antragsverfahren des JobCenter Essen bzw. des Amtes für Soziales und Wohnen durchlaufen (siehe oben unter "Eigene Ansprüche prüfen").

Sicherung der Energieversorgung

Es kommt immer wieder vor, dass Bürger*innen bei Nichtzahlung einer Energierechnung eine Sperrung der Energieversorgung angedroht wird. In vielen Fällen können sie eine Sperrung vermeiden, wenn sie mit den Energieversorger*innen eine Ratenzahlung oder Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt vereinbaren.

Die Übernahme der Energierückstände durch die Stadt Essen kann erst als allerletzte Möglichkeit in Betracht kommen – also erst, wenn eine Strom- oder Gassperrung unmittelbar bevorsteht oder bereits vorgenommen wurde. Voraussetzung dafür ist, dass Betroffene keine Möglichkeit der Selbsthilfe haben, den laufenden Abschlag gezahlt haben und die zukünftigen Abschlagszahlungen gesichert sind. In der Regel erfolgt eine solche Übernahme als Darlehen.

Für Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB II ist dafür das JobCenter Essen zuständig. Für Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB XII sowie andere Personen ist die Fachstelle Hilfen zum Wohnen beim Amt für Soziales und Wohnen zuständig.

Verhinderung von Wohnungslosigkeit

Der*die Vermieter*in droht mit fristloser Kündigung bei Mietrückständen? Ein drohender Wohnungsverlust kann möglicherweise durch finanzielle Hilfen (Darlehen) vermieden werden: mehr dazu im Serviceportal der Stadt Essen.

Auch dann ist für Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB II das JobCenter Essen zuständig. Für Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB XII sowie andere Personen ist das Amt für Soziales und Wohnen zuständig.

Translation tool:

Select the desired text with your cursor, click on "Translation" and select the required language. After that, all contents will be displayed in your chosen language.

 

© 2024 Stadt Essen